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Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten, in Preussen, zu Magdeburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzbogen ... Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen
Entstehung
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08 ( 14 ) 50ständnüssen zugetragen, weilen der Pastor, Pfarrer oder Predigerder anderer Religion seiner Pfarrangehöriger Unterthanen Kin-der tauffen / oder da dieselbe zu ihrer Religions-Verwandten Geistelichen oder Predigern außgetragen werden/ destoweniger nicht dieJura Stolæ oder herbrachtes Tauff-Geld forderen wollen, als istzur Erhaltung Fried und Einigkeit dieses dahin gestelt worden,daß die Unterthanen, welche von ihren Pastoren, Pfarrern oderPredigern verschiedener Religionen seynd, ihre Kinder an ande-ren nechstgelegenen ihrer Religion Kirchen oder öffentlichen Übun-gen zur Tauff bringen, oder auch bey Winter-Zeit, der KinderSchwachheit/ oder anderen erheblichen Verhindernüssen / dieselbein ihren Häusern von ihrer Religion Pastorn, Geistlichen oderPredigern / jeder Kirchen=Ordnung und Ceremonien nach priva-tim tauffen lassen mögen; Darinnen auch von den Pastoren oderPredigern Loci nicht gehindert, oder mit Abforderung einiger Ju-rium Stolæ oder Tauff-Geld nicht beschweret, auch ebener Gestaltes mit Administration einer jeden Religion üblichen Sacramen-ten und davon herrührenden Gebührnüssen gehalten werden sollen.Fürs sechste ist die in dem Instrumento Pacis verstattete bürger-liche Freyheit determinirt worden, daß einem jeden ohne Unter-scheid frey stehen solle sein Domicilium von einem zu dem anderenOrth (ausserhalb wo Ihre Chur- und Fürstl. Durchl. Durchl. undDero geehrte Vorfahren die Gerechtigkeit hergebracht, daß dieUnterthanen ohne des Lands-Fürsten Bewilligung nicht außzie-hen mögen) seiner Gelegenheit nach zu transferiren / auch in- oderausserhalb desselben/ ja gar ausser Lands sich zu verheyrathen/ ohnederhalben auß seiner ordinair Wohn-Platz und Gerechtigkeit auß-gestossen zu werden, daß auch Niemand der Religion halber ver-achtet, noch auß der Kauff-Leuth Handwercken, Contracten,Kauff und Verkauff beweg- und unbeweglicher Güter und Ver-näherungs-Recht, wo selbiges hergebracht, noch auch von der Ma-gistrats Wahl oder anderer Promotion zu Ehren-Aembtern (inso weit sie dessen Anno 1624. hergebracht / und fähig gewesen) nochvon

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