08 ( 11 ) 50wird dem Visitator desto weniger nicht freystehen / die notificirteVilitation fortzusetzen / ferner sollen die Cathol. Geistlichen nacherlangter Præsentation von ihrer Geistl. Obrigkeit / die Institution, Investitur der Catholischen Ordnung und Gebrauch nachgesinnen / und sich also zu den Beneficiis qualificiren / und ohnesolche vorgehende Qualification kein Catholischer Geistlicher vondem Lands-Herren admittiret, wie nicht weniger die Evangeli-sche Prediger bey ihrer Kirchen-Ordnung / Statuten / Gebräuchen /Gewonhetten, Ceremonien und Disciplin, auch Besuchung derordentlichen Conventen, sonderlich bißhero gewöhnlicher Gene-ral, Provincial, Synodal, Claſſical und Præsbyterial-Verſamb-lung ungehindert gelassen, sonsten auch niemand an andere beyseiner Religion nit gewöhnliche Kirchliche Ceremonien und Sta-tuten, als die Evangelische, bey der Catholischen ProcessionenGraß zu streuen oder Meyen zu setzen, Glocken zu ziehen, mitdem Gewehr auffzuwarten / und dergleichen Ceremonien widerseinen Willen gebunden seyn, noch auch damit umb denselben bey-zuwohnen, beschwert werden, gleichwohl sollen die Evangelischein den Gülich- und Bergischen Landen bey der Catholischen Pro-cessionen, und wan die Heil. Sacramenta zu den Krancken auß-getragen werden / keine Aergernüß und Scandal, würcklich geben,und da sie den Catholischen bey den Processionen oder Außtra-gung der Heil. Sacramenten begegnen, sich aller Bescheidenheitgebrauchen, und deme ihnen mit entdecktem Haupt zu Gemüthekommenden Priester, und Catholischen, gleichfals mit entdecktemHaupt / Ehr beweisen / oder biß darahn dieselbe vorüber / in ihrenHäusern verbleiben / oder auff die Seite / oder in ein ander Haußgehen. Und weilen die Unterthanen sich billig des Lands-FürstenExempel zu bequemen, und dahero (ob sie gleich EvangelischerReligion, bey denen einfallenden Catholischen Feyr-Tagen welchewie gebräuchlich in der Catholischen Kirchen, als gebottene Feyr-Tagen, von der Cantzel verkündiget werden, Ihrer Lands-Obrigkeit zu unterthänigstem Respect, auch Gleichheit mit ihren Be-B2nach-
Druckschrift
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten, in Preussen, zu Magdeburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzbogen ... Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen
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