08 ( 10 ) So-und anderer Geistlichen Obrigkeit, auch Præsidibus & Modera-toribus, Synodorum aut Classium zugelassen seyn sollen / denGeistlichen Rechten, auch eines jeden Orden und Regul zufolg,ad Visitationem & Correctionem vitae & morum, auch Ein-führung und Unterhaltung Geistl. Disciplin zu verfahren. Undsolle die Weltl. Obrigkeit in deme, was von der einen oder an-dern Religion obgemeltem Ordinario Archi-Diaconis, Prælatis,oder Superioribus der Catholischen Geistlichen Rechten, und derRegularium Ordinum, Satzungen / Regulen und Statuten / auchder Evangelischer Kirchen-Ordnung gemäß, des Visitati Lebens,Handels und Wandels, Verhaltens, und Abstraffung halberstatuirt ist / nicht verhindern noch auffhalten / weniger die Corrigendos vel Correctos gegen ihre Superiores schützen / und sich zuwidersetzen veranlassen / sondern / wofern der Visitatus Corrigendus, vel Correctus darüber an die Weltl. Obrigkeit provocirenwürde, derselbe abgewiesen, und denen ihme vorgesetzten Geistl.Visitatoribus & Superioribus in Vollziehung der Execution ge-gen den Correctum die Hand bieten, und behülfflich seyn. Essollen aber die Visitatores sich in die dem Lands-Fürsten compe-tirende Jurisdicionalia nicht einmischen, und zu dem End dievorhabende Visitation, wie und wo solches bey den vorigen Her-tzogen zu Cleve und Graffen zu der Marck und Ravensberg Her-kommens und bräuchlich gewesen Ihr. Churfürstl. Durchl. oderdero Regierung zeitlich notificiren Dero dan anheim stehen wirdjemanden der des Visitatoris und Visitandi Religion zugethan istumb der Visitation beyzuwohnen, auff Ihr. Churfürst. Durchl.Kösten zu adjungiren, welcher sich zwar der Geistlichen Leben,Handel und Wandel nicht unternehmen, sondern solches demGeistl. Visitatori heimgestellt seyn lassen, und derselbe darüberallein zu verordnen / der Adjunctus aber zu beobachten haben solle,daß bey der Visitation denen dem Lands-Fürsten competirendenJurisdictionalibus nicht vor= oder eingreiffen werde. Wofernaber bey bestimbter Zeit kein Adjunctus sich einfinden würdewirk
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