elch-huer
(9) So-lich ist und erfordert wird/ auch von den Evangelischen Gemein-den, daß sie mit seiner Persohn zu frieden, und auff Lehr und Le-ben nichts zu sagen haben, beweißlich vorbringen, unauffhaltlichertheilet werden sollen. Dafern aber der Lands-Herr nicht, son-dern ein ander Patronus oder Collator wäre / solle der beruffenetPastor und Prediger dannoch verbunden seyn, einen Schein sei-ner Vocation, und Collation des ordentlichen Patroni (welchenicht verweigert werden solle) und Qualification, daß sie erstgesetzter massen richtig seye, dem Lands-Herren oder dessen Re-gierung einzulifferen, und deme vorhergangen ungehindert sei-nen Beruff antretten / und jedesmahl von Lands-Herren gebüh-rende Handhabung zu gewarten haben. Zweytens, daß die Rö-misch-Catholische Geistliche Sæculares und Regulares Mannsoder Weibs-Persohnen in ihren Stifftern, Collegien, Pfarren,Kirchen / Capellen / und darzu gehörigen Häusern und Wohnun-gen, auch gewidmeten Güteren, Rhenten und Gefällen; Wieimgleichen der Evangelisch-Reformirten und AugsburgischenConfession Prediger an dem Ort ihres Domicilii, alle GeistlicheFreyheit für ihre Persohnen / und für die zu ihren habenden Pfar-ren gewidmete Guter, wie und wo dieselbe im Land gelegen indifferenter geniessen, dieselbe mit Land-Steuren Einquartie-rungen, und dergleichen Lasten über das Herkommen, widerRecht und Gebühr nicht beschweret, auch niemanden ein Steur-Contingent, welches wegen Güter / so zu einem Beneficio gehö-ren, und ein ander im Besitz hat, gegeben werden muß, auffge-bürdet, und an die Clöster, und Geistliche, welche von den tägli-chen Allmosen leben, und ausserhalb ihrer Clöster, und dabey ge-legenen Gärten / und Platzen keine liegende Güter haben / diesertehalb, wie Herkommens, und da sie in der alten Matricul nichtbegriffen / oder die von Alters gehabte contribuable Güter nichtmehr besitzen, gantz ungefordert gelassen, verschönet werden sollen.Wie imgleichen den Römisch-Catholischen Ordinario, Archi-Diaconis, Praelatis, Capitulis, Provincialibus, Abten / Priorenund