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Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten, in Preussen, zu Magdeburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzbogen ... Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen
Entstehung
Seite
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(8) Sofernerer Deroselben gnädigster Verordnung einschicken / welchedan, was diesesfals gutgefunden und geschlossen wird / denen Her-ren General-Staaten der vereinigter Niederlanden / gesambterHand bekent machen, umb auch ihres Orts sich darnach zuachten, bestmöglichst zu bewegen, und zu disponiren, ihnenangelegen seyn lassen wollen.Damit auch die in Instrumento Pacis gesetzte Reguln rationeliberatis Ecclesiasticae & civicae wovon in §. 1. Art. 5. und hieund dort in dicto Instrumento disponirt worden / daß nemblichdie im Heil. Röm. Reich zugelassene Religionen gleich tractiretwerden sollen, von denen in dem Dörstischen Vergleich beliebtenCommissarien desto besser beobachtet, und künfftige Irrungenabgeschnitten werden mögen, seynd die angeregte Regulen fol-gender Gestalt fürs vierte declarirt und erläutert worden; Erst-lich, daß Ihren Chur- und Fürstl. Durchl. Durchl. einem jeden inseinem Theil der einhabenden Landen / auch vermög InstrumentiPacis frey bleibe, das öffentliche Religions-Exercitium ohneNachtheil / und Beschwär der andern Religion auff seine Kösteneinzuführen, so dan allen so wohl Röm. Catholischen als Evan-gelisch-Reformirten und Lutherischen Religions-Verwandtenwelche das Publicum Exercitium und Jus vocandi haben / unddarin restituirt werden, Kirchen und Predig-Häuser, Schulenund Capellen zu bauen, zu verbessern, zu erweitern, einen odermehr Pastores, Prediger und Schul-Diener nach jeder ReligionKirchen-Ordnung und Satzungen auff ihre Kösten und ohne derandern Religion Beschwär und Nachtheil zu beruffen frey stehen /dieser Gestalt auch, daß ein Pastor oder Prediger eine oder mehrGemeinden nach deroselben Belieben und Gelegenheit bedienenmöge; jedoch gehalten seyn sollen desfals des Lands-Herrn, wo-fern derselbe Patronus und Collator ist / Collation, Confirma-tion, und Placitum einzuholen / welches dan nicht verweigert / nochauch anderen, als solchen Persohnen, welche wegen gegen ihrerQualification, wie es bey der einen oder anderen Religion brauchlich

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