05 ( 7 ) SoSchulen und Rhenten, unangesehen ihres vorigen und jetzigenBesitzes, solle den Catholischen in Clev-Marck- und Ravensber-gischen in allen den Orten/ wo nur annoch vier oder fünff Fami-liæ oder Hauß-Gesinde ihrer der Catholischen Religion vorhandden, unweigerlich das Simultancum mit gleicher Theilung derRhenten und ordinair Einkommen verstattet und eingeführetwerden/ da aber an selbigen Ort zwey Kirchen oder Capellen vor-handen, sollen die im Dörstischen Vergleich verordnete Commissarien zu Beruhigung beyderseits Religions-Verwandten, undUnterthanen / dahin sehen / wie einer jederer Religion ihre abson-derliche Kirch oder Capell angewiesen werden möge: auch denPredigern so wohl/ als Unterthanen einbinden/ und auff alle bil-lige Wege und Mittel bedacht seyn, daß einer den andern in sei-ner Religion-Ubung nicht verhinderen, und sich mit deme ihmeangewiesenen Ort, auch Zeit und Stunde begnüge, in Theilungder vor Alters zu den Kirchen gehörigen und ante turbationemgehabten Rhenten aber durchgehende Gleichheit gehalten werde.Was aber die publica Exercitia in den annoch mit StaatischenGuarnisoun besetzten Clevischen Stätten, mit Nahmen Wesel,Reeß/ Embrich und Orsoy, wie auch zu Buderich, und sonderlichdie darin gewesene, oder noch vorhandene Römisch-CatholischeStiffter, Pfarrn, Kirchen, Clöster und Capellen, welche durchStaatische Kriegs-Macht turbirt seynd, und noch zur Zeit vor-enthalten werden, anlanget, da ist gut gefunden und verglichendaß von Ihr. Chur- und Fürstl. Durchl. Durchl. hinc inde zweenRäthe ernennet und committirt werden sollen, welche sich in er-wehnten Städten fürderlich zusammen thun, die Interessentenvon beyden Religionen zu sich veranlassen, dieselbe nach einge-nohmener gründlicher Information in ihren Vorschlägen / wie dieSach in der Güte zu heben sey, vernehmen, und sich mit denen-selben, wo möglich, einerley Meinung vergleichen; im widrigenFall ihr Bedencken und unvorgreiffliches Gutachten abfassen,und höchstgemelten Ihren Chur- und Fürstl. Durchl. Durchl. zufer-
Druckschrift
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten, in Preussen, zu Magdeburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzbogen ... Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen
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