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Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten, in Preussen, zu Magdeburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzbogen ... Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen
Entstehung
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(6) 50zu restituiren) lassen Ihre Fürstl. Durchl. geschehen / daß die Evan-gelische nicht in der Stadt, sonderen draussen an einem Ihr Fürstl.Durchl. beliebigen und ihnen bequemen Ort eine Kirch oder Pre-dig-Hauß auff ihre Kösten aptiren, die Schulen aber auch Woh-nung der Predigeren, und Schul-Dienern, zu mehrer derselbenSicherheit in der Stadt haben mögen. So viel aber die Clevisch-Marck- und Ravensbergische Landen anlangt / haben höchstgemel.Ihre Chur- und Fürstl. Durchl. Durchl. zu Brandenburg rc. undNeuburg rc. zu mehrer Beruhigung der Unterthanen gemeldterLanden, auch Versicherung einer und anderer Religion, Kirchenund Predig-Häuser, auch deren Einkömbsten, Rhenten und Ge-fälle, wie gleichfals der herbrachten Exercitien und dan zu Ab-schneidung alles künfftigen Miß-Verstands sich dahin verglichen,und lassen geschehen, daß, wo in gemelten Clev-Marck- und Ra-vensbergischen Landen solche Kirchen Gemeinden oder Schulenseynd / welche Anno 1609. das Exercitium entweder der Römisch-Catholischer oder Evangel. Religion gehabt, desselben aber zwi-schen obgemel. Jahr 1609. und 1624. de facto, vel per vim ma-jorem durch Befehl oder durch eigene, oder frembde Kriegs-Macht entsetzt worden, folgends aber restituirt, und noch seynd,dieselbe sollen ungeachtet der Regul des Jahrs 1624. in gegen-wärtigem ihrem Zustand gelassen werden. Es wären dan inden Clev Marck- und Ravensbergischen solche Kirchen, Gemeinde,oder Schulen vorhanden / welche Anno 1609. das Exercitium derRömisch-Catholischen Religion gehabt, selbigen Exercitii aberzwischen erstgemel. Jahr 1609. und dem Jahr 1624. de facto velper vim majorem durch einseithigen Befelch eigene oder frembdeKriegs-Macht entsetzet, Anno 1624. aber sich wieder darinnenbefunden, welchenfals nicht attendirt werden solle, wan gleichdie Evangelische das Exercitium ihrer Religion zwischen Anno1609. und 1624. an einem oder andern Ort, welches den Catholi-schen Krafft vorbemelte Regulen des Jahrs 1609. und 1624. ge-bühret, obgemelter Massen gehabt, sondern in solchen Kirchen,Schu-

Sch

und