9 (1) 50dergestalt/ daß es im übrigen bey obgemel. Frieden-Schluß in denGülich- und Bergischen Landen, allerdings verblieben; und hin-gegen die Evangel. Religions-Verwandten sich folgender Exer-citien, benentlich zu Hambach, Cußkirchen, Münster-Eiffel, Ra-thumb, Hilvert, Kirchhoven, Urmund, Höngen, Saffelen, Fücht,Straaten und Gröterath / welche daß ihnen vi Regulæ Pacis ahngemelten Oertern gebühren, prætendiret wird, sich begeben, oderda unter diesen ein- oder mehr Oertern sich bey der Commissario-rum Erkündigung befinden solten, welche vermög jetztgemelterRegul des Jahrß 1624. den Evangelischen nicht zu restituirenwären, an deren Stelle so viel andere, als an diesen abgehen,welche gedachten Evangelischen in Krafft jetztgemelter Regul inden Hertzogthumben Gülich und Berg restituiret werden müstenzu quitiren und davon abzustehen schuldig. Hergegen wan sichbefinden solte, daß unter obbenenten Oertern, Bracht, Brüggen,Heinsberg, Kaldenkirchen, Süchtelen und Waldniel ein- odermehr wären / welche nach der Regul des Jahrs 1624. manutenirtwerden müsten, sollen dieselbe ohne andere restituenda dafür zu-rück zu lassen, nach obgemelter Regul gehandhabt werden. Wansich auch unter den übrigen anjetzo vorhandenen Evangel. Exer-citiis sich noch einige finden mögten, welche nach erstgemelterRegul des Jahrs 1624. nicht gelassen werden könten, solle beyIhr. Fürstl. Durchl. gnädigstem Belieben stehen, ob sie selbigeExercitia (dafern es nur umb deren zwey oder drey zu thun)gegen ebenmässige Nachgebung eines geduppelten Anzahls sol-cher Exercitien, welche nach derselben Regul restituiret werdenmüssen, lassen und handhaben wollen; sonsten aber Ihre Fürstl.Durchl. und Dero Descendenten ihnen Evangelischen ausser de-nen, so ihnen vi Instrumenti Pacis neben obgemelten darüberdenselben gestatteten sechs Exercitien zu gebühren, sich befindenwird, einige Exercitia weiter einzuraumen und ins künfftig zugestatten nicht gehalten seyn sollen. Wegen des Evangel. Exerci-tii in der Stadt Gülich aber (da daselb vermöglnstrumenti PacisA 3
Druckschrift
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten, in Preussen, zu Magdeburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzbogen ... Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen
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