55 (14) 50unter sich haben und behalten / und von Unserem Thum=Dechant / wie her-bracht / angeordnet: Der ander aber an Bergischer Seiten Rheins von denen darunter gehörigen Pastoribus erwehlet / und Decanus Dusseldorpien.sis genent werden / der erwehlte von Unserem Thum-Dechant / als desOrths Archi-Diacono Confirmationem wie auch die untergehörige Pasto-res, dem alten Herkommen nach / ihre Investituras suchen sollen.Dieweil aber sich etliche Fälle und Personen begeben können, darin der Land De-chanten Jurisdiction nicht Platz hat, damit dan solche auch in prima Instantia imLand bleiben, wollen Wir Ferdinand Erz=Bischoff und Churfürst, rc. etlichen imLand gesessenen Geistlichen habilitiren, die in solchen Nothwendigkeiten primæ In-stantiae Cognitionem haben. Jedoch sollen die Lites in Collegiatis Ecclesiis Ver-mög ihrer Statuten und Herkommen, durch Dechant und Capitul gleichfals, Appellatione salvâ, cognoscirt, da aber die Lites Dicanos Collegiorum vel Ruralesoder auch obgemelte habilitirte Geistlichen selbst, oder integra Capitula berühren,sollen sie bey Uns Erz-Bischoffen Ferdinand als Ordinarlo, &c. außgeführt werden,dabey Wir Uns auch vorbehalten, was wegen der Jurisdiction der Land-Dechanten,wie oben, provisionailter verglichen, daß solches auff Unser immediate angel öri-gen Cöllnischen Stiffts=Unterthanen, wan beyde Partheyen oder die Beklagte Unszugehörig, nit zu verstehen, sondern dieselbige wie bißher Unser Ordinari Jurisdi-ction in prima Instantia unterworffen bleiben sollenAls viel den 30. Puncten anlangt, wird es auch bey dessen Disposition gelassen, daeinige Persohnen in der zweyter Instantz oder sonsten außwendig geladen oder gefor-dert wurden, daß dan dieselbe nicht in eigener Persohn gegen ihren Willen, sonderndurch ihre Vollmächtige erscheinen, oder aber durch Commission inwendig Landsverhört, auch die Gezeugen wider ihren Willen nicht außländisch gefordert, sondernda sie gesessen, im Land examinirt werden sollen, es erfordere dan Gravitas causae &qualitatis negotii praesentiam litigantium aut testium personalem, welches dem Ar-bitrio & Discretioni Judicis heim zu stellen, und sollen anders und ferners, wie obge-melt, keine Bann-Brieff, Citationes oder Ladungen gestattet werden. Ob nunwohl bey obgemelter alter Ordnung der Visitation halber keine Meldung beschehen,so haben doch Wir Ferdinand Erz-Bischoff und Churfürst, ꝛc. durch die Unserigevor diesem und letztmahl wider vorbringen lassen, daß Wir Uns Gewissens halbenderen nicht begeben, noch Uns davon gäntzlich excludiren lassen, und anderen, so Unsnicht bedient, solche befehlen können, darüber dan nach gehörten beyderseits Redenverglichen worden, daß zum negsten eine General Visitation von Uns FerdinandenErtz=Bischoffen und Churfürsten, rc. mit Belieben Unsers Pfaltz=Graffen Wolff-gang Wilhelmen, ꝛc. anzustellen, und von Uns Pfaltz-Graffen obgemelt etliche Geist-liche zu denominiren, und Unsers Erz-Bischoffen und Churfürsten Ferdinanden, rc.Deputirten zu adjungiren, daß Wir Pfaltz=Graffe auch Unsers Gefallens etlicheWeltliche, quoad Laicos & inquisitionem de bonis temporalibus & eorundem admi-nistratione darzu verordnen mogen, dabey die Versehung zu geschehen, daß die Visi-tandi über Gebuhr mit den Unkösten nicht beschwehrt werden, wie dan Uns beydenChur= und Fürsten vorbehalten wird, Unseren Verordneten und respectivè Adjun-girten
Druckschrift
Provisional-Vergleichung Zwischen Dem Hochwürdigsten, Durchleuchtigsten Churfürsten und Herrn, Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten Bischoffen zu Paderborn, Lüttig und Münster ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen ... biß zur hauptsächlichen ... Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
Entstehung
Seite
14
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten