Druckschrift 
Provisional-Vergleichung Zwischen Dem Hochwürdigsten, Durchleuchtigsten Churfürsten und Herrn, Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten Bischoffen zu Paderborn, Lüttig und Münster ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen ... biß zur hauptsächlichen ... Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
Entstehung
Seite
13
Einzelbild herunterladen
 

ollen

(11) So-stenthumben und Landen gehalten; So ist doch der Punct biß zu endlicherfernerer Vergleichung provincialiter dahin geschlossen / daß ad salvandasConscientias, & evitandum Periculum Nullitatum Wir Ferdinand ErtzBischoff und Churfürst / rc. die Land=Dechanten nach erhaltener Confirma-tion, ohne sie deßhalben mit einigen Außgaben zu beschweren / irrevoca-biliter, so lang als sie Land-Dechanten seynd / habilitiren wollen / die Cognitionen in Matrimonial, Beneficial und anderen Geistlichen Sachen,als viel sie sonsten darzu von Alters nicht befügt / in prima Instantia zuhaben und zu gebrauchen / salvâ tamen Appellatione an Uns und die Un-ferige ex Causa legitima, secundum Terminos Juris; und solle die Ver-ordnung geschehen / daß auch der Land=Dechanten Gericht mit Camera-rien und Assessoren / und sonsten also bestelt / auch in wichtigen Fällen mitvorgehender Consultation unpartheischen bewehrten Rechts=Gelehrten dermassen verfahren werden / daß niemand sich über die Administration Ju-stitiæ mit Fugen zu beklagen; Dabey ferner verglichen / daß die Land-Dechanten puris & liberis Votis von den untergehörigen Pastoren zu er-wehlen / und ihre Confirmation an gewöhnlichen Orthen / wie herkom-men / zu suchen / auch da bißhero der Brauch alternatis Vicibus einenCöllnischen oder Gülischen zu eligiren gewesen / dasselbig hinführo gleichfalsalso zu halten: Weilen auch unter etlichen Land=Dechancyen so wohl Cöll-nische als Gülische Unterthanen gehören / so ist verabschiedet / daß alle Pasto-res ohne Unterscheid / wo sie gesessen / den erwehlten und confirmirtenLand=Dechanten folgen sollen; Jedoch da derselbig etwan auff den Grän-tzen der Land-Dechaneyen gesessen / so solle er ein bequemes Mittel-Orth /da die jenige / so dessen zuthun / ohn grosses Beschwer erscheinen könne / be-stimmen / und daselbst die Nothturfft verrichten.Und dieweil umb Düsseldorff in den Bergischen Unterquartieren gesesseneGeistliche zur Election Decani Novesiensis niemahlen auff keine Synodoslange Zeit gefordert / und gleichwohl der Bezirck ziemlich weit / und daheroWir Pfaltz=Graff Wolffgang Wilhelm / ꝛc. begehren lassen / daß denenauff der Bergischen Seiten gesessenen Pastoren erlaubt werden möge liberisVotis gleichfals einen Land=Dechanten zu erwehlen / der desto minder nichtseine Confirmation an gebührendem zu suchen / und dan Wir FerdinandErtz=Bischoff / rc. nach der mit Unserem Thum=Dechant und Capitul ge-pflogener Communication es dahin gestellt und Uns gefallen lassen / daßder Decanatus zu Neuß in zwey Decanatus getheilet / deren einer daselbstgesessen / alle von Alters darunter gehörige Pfarren an der Seiten RheinsB 3unter