und
(5) 50gen Herrn Herhogen rc. præsentirten, so fern die taugendlich undbequem befunden, nicht zurück gestalt.Item, so Irrthumb ist zwischen zweyen oder mehr GeistlichenPersohnen, von Gerechtigkeit der Geistlichen Lehen darzwischenzu erkennen.XII.Wo aber Irrthumb ist zwischen weltlichen Patronen von Ge-rechtigkeit der Præsentation oder Gifft / darüber nicht zu erkennen.Geistliche mortificirte Güter.XIII.Uber das Eigenthumb der Geistlicher Güter so von Alteremortificirt und darfür gehalten, über XL. Jahr lang also ge-braucht und besessen.XIV.So viel aber den Besitz und Verpfachtung derselbiger mortifi-cirter und Kirchen-Güter belangt, davon die Erkäntnüß zu lassenbey den weltlichen Gerichteren / darunter die gelegen.Wo aber Unverstand und Irrthumb zwischen Geistlichen undWeltlichen sich begebe / ob das Gut Geistlich mortificirt / oder nochweltlich seyn solle / daß zu solcher Erkündigung und Erkäntnüß vonwegen meines G. H. Hertzogen rc. als des Lands-Fürsten ver-ordnet werde.Persöhnliche Forderungen.XVI.Item, da ein Geistlicher gegen den anderen in persöhnlicherAnsprachen zu fordern, daß der Geistlicher Richter darinnen zuerkennen.XVIIDergleichen wo ein Weltlicher einen Geistlichen woll persöhn-lich gerichtlich ansprechen / daß solches von ihme für den GeistlichenRichter / wie von Alters gewöhnlich / beschehen. Aber da GeistlicheA 3gegen