08 (15) So-girten nöthige Interrogatoria deren in Visitatione zu gebrauchen auffzugeben, da abervor oder nach solcher General Visitation ein Casus vorfallen solte, darunter unverlengtspecialis Visitatio vonnöthen, so sollen Wir Ferdinand Ertz=Bischoff und Churfürstauff freundlich Ansuchen Unsers Pfaltz=Graffen Wolffgang Wilhelms, ꝛc. durch je-mand Unsers Ertz-Bischoffs Bedienten mit Adjunction Unsers Pfalt=Graffens, rc.benenten solche Visitation verrichten lassen, oder jemanden auß den einländischenGeistlichen darzu habilitiren. Wie es dan auch ebener Gestalt bey den Archi-Dia-conalischen Visitationen zu halten.Weilen auch bey obgemelter Communication Unterredung gepflogen, wie es mitden delinquentibus Ecclesiasticis Personis zu halten, so ist beyderseits vor gut angesehen, wan eine Geistl. Persohn in flagranti Crimine befunden, und Suspicio Fugæ vor-handen, oder sonst atrociter delinquirt, also daß die Persohn billig anzuhalten, daß die-selbe salvâ Ordinis Reverentiâ, quantum fieri pptest, in Versicherung genommen, dieGelegenheit Uns Ferdinanden Erz-Bischoffen, ꝛc. oder Unseren darzu bestelten ver-ständig, und Uns oder ihnen Sumptibus Delinquentis zur Straff gelieffert werden;Aber immittels Versehung geschehen soll, daß der Delinquent in seinem Hauß oderGütern nicht beschädigt oder vernachtheilet werde.Da aber Delicta Contumaciæ oder alia leviora zu straffen, daß alsdan die DecaniCollegiorum, wie braͤuchlich, und ihren Statuten gemaͤß, Decani Rurales aber (im-plorato Brachio saeculari quatenus opus) Carceribus Disciplinae, so in jedem Deca-nat auff bequemen Oertheren anzustellen, mit Permission Unsers Ertz=Bischoffenund Churfürsten Ferdinanden, und Unser Archi-Diaconen, Inhalt dieser Verglei-chung die Delinquenten straffen mögen; Wofern dan davon oder sonst eine Geld-Straff abfiele, dieselbe soll nach Abzug der Unkösten, so darauff gebührlich gehen mö-gen, zur Fabric der Kirchen oder ad similes pios Usus dergestalt angewendet werdendamit den verglichenen Visitatoribus darab gute Rechnung und Nachricht geschehe.Weilen nun Uns beyden Chur= und Fürsten obgemelt, vorschriebene Unsere Rätheund Deputirten, vornemblich auß denen deßhalben gepflogenen Prothocollen undsonsten außführlich referirt, Wir dieselbe bey Uns reifflich bedacht und erwogen, auchbefunden, daß die vor inserirte Vergleichung allerseits Unterthanen zu Erhaltungzeit= und ewiger Wohlfahrt nach jetzigen Stands Gelegenheit ganz nöthig, dien= undvorträglich, so haben Wir Ertz=Bischoff und Churfürst Ferdinand, mit Roth und Be-willigung Unſers Würdigen Thumb⸗Capitels, und Wir Pfaltz⸗Graff WolffgangWilhelm vor Uns und Unsere Nachkommen und Erben dieselbe provisionaliter undbiß daß man hauptsächlich zu einer endlichen Vergleichung mit GOttes Seegen kom-men könne, bester Gestalt ratificirt und vor genehm gehalten, thun auch solches hiemit,und geloben allen dem jenigen, was oben gemelt, so viel einen jeden von Uns betrifft,nachzukommen, solches fest und stets zu halten, und dargegen nichts zu thuen, noch dieUnserige zu thuen zu gestatten, alles bey Unserigen Chur= und Fürstl. wahren Wortenund ohne Arglist, in Urkund der Warheit haben Wir beyde Chur= und Fürsten diesenVergleich dubbel verfertigen lassen, und mit Unserer Unterschrifft und anhangendenSiegelen bekräfftigt, und einer dem anderen eins davon zugesteltGeschehen den 28. Julii Anno 1621.Ferdinand.Wolffgang Wilhelm.
Druckschrift
Provisional-Vergleichung Zwischen Dem Hochwürdigsten, Durchleuchtigsten Churfürsten und Herrn, Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten Bischoffen zu Paderborn, Lüttig und Münster ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen ... biß zur hauptsächlichen ... Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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