Druckschrift 
Provisional-Vergleichung Zwischen Dem Hochwürdigsten, Durchleuchtigsten Churfürsten und Herrn, Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten Bischoffen zu Paderborn, Lüttig und Münster ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen ... biß zur hauptsächlichen ... Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
Entstehung
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8 (8)XXVIII.Daß die Unterthanen in erster Instantzien in Ehe und anderenobgemelten Sachen nicht aussen Lands gezogen, sondern durchdie Archidiaken oder ihre Befehlhaber, und die Land-Dechen nachaltem Herkommen binnen Lands verhört und entscheiden werden,unbenommen der gebührlichen Appellation.XXIX.Wan aber einige Persohnen in der zweyter Instantzien odersonst außländig geladen und gefordert wurden, daß dan die selbigenicht in eigener Persohnen gegen ihren Willen, sondern durch ih-ren Vollmächtigen erscheinen, oder aber durch Commissioninwendig Lands verhört werden.XXXDergleichen die Gezeugen wider ihren Willen nicht außländigzu fordern, dan da die Gesessen zu verhören. Und sollen anderstoder ferner / dan wie obgemelt / kein Bann-Brieff / Citationen oderLadungen gestattet werden.Und ist darauff verglichen:Daß die im 1. 2. und 3. wie auch 4. Punct bemelte Sachen / nemlich Ehe. Obdie beständig seye / oder nicht / Verhinderung und Scheidung deroselben: Jtem /Legitimation, &c. bey dem Geistlichen Richter zulassen / mit dem Anhang / daßin allsolchen Fällen die Geistliche Dispensationes contra Privilegia Patriæ adbona nicht extendirt / auch die jenige / so ante Dispensationem sträfflich sich co-puliren lassen / von dem Lands=Fürsten mit gebührlicher Straff belegt werdensollen und mögen, jedoch der Geistlicher Obrikeit die Cognition quoad Perso-nam & potestas dispensandi, wie auch gebührende Geistliche Straff unbe-nommen / und wan obgemelten Puncten allein nuda Quæstio Facti vorfället /daß dessen Cognitio vermög gemeiner Rechten / & secundùm communemDd. Opinionem dem weltlichen Richter zulassen / und wird hierunter im 29.Articul ferner angezeigt / welche man in diesen und dergleichen Puncten vor demGeistlichen Richter in primâ Instantiâ halten solle.Bey der Disposition des 5. Puncti, daß die Cognitio über Ehe=Stifftungenoder Hylichs-Vorwarden / Verzig und dergleichen dem weltlichen Richter zu-lassen / nisi de validitate Matrimonii & ejus substantia quaeratur, hat es audWegensein Verbleiben