Druckschrift 
Provisional-Vergleichung Zwischen Dem Hochwürdigsten, Durchleuchtigsten Churfürsten und Herrn, Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten Bischoffen zu Paderborn, Lüttig und Münster ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen ... biß zur hauptsächlichen ... Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
Entstehung
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SJr Ferdinand von GOttes Gnaden Ertz-Bi-schoff zu Cöllen, des Heil. Röm. Reichs Ertz=CantzlerMund Churfürst / Bischoff zu Paderborn / Lüttig undMünster / Administrator Dero Stiffter Hildesheim und Berch-tesgaden, Fürst zu Stabel, Pfaltz-Graffe bey Rhein, in Ober-und Nieder Bäyern / Westphalen / Engern und Bullion Hertzog /Marg-Graffe zu Franchimont / rc. Und Wir Wolffgang Wil-helm Pfaltz-Graffe bey Rhein, in Bäyern, zu Gütlch, Cleve undBerg Hertzog / Graffe zu Veldentz / Sponheimb / der Marck / Ra-vensberg und Mörß/ Herr zu Ravenstein/ rc. Thun kund undbekennen hiemit/ nachdem nun eine geraume Zeit hero vielfältigerStreit und Irrung wegen Exercirung der Geistl. Jurisdiction inUnseren Fürstenthumben und Landen zwischen Unseren löblichenVorfahren gewesen/ und die Erfahrung vor sich selbst bezeugt/ daßdahero anderst nicht als grosse Confusion zu Schaden der Unter-thanen zeit= und ewiger Wolfahrt entsprossen, so haben Wir vornöthig und dienlich befunden, die Unserige deßhalb zusammen zuordnen und zu bedencken (wie doch solche Mängel ersetzt) und in ei-nen Verstand gebracht werden mögten) darüber Sie erst im ver-lauffenen 1618. Jahr und dißmahlen zusammen kommen seynd,die Sache vorgenommen / erwogen / und auff Unsere Ratificationsich guten Theils nach dieser Zeit Gelegenheit und Zustand provi-sionaliter, und mit Vorbehalt / daß dardurch sonsten Uns beyder-seits hauptsächlich nichts præjudicirt, sondern einem jeden seinRecht vorbehalten seyn solle, vereinbahrt und verglichen, dabeydan in Achtung genommen, daß Weyland der Hoch=GebohrneFürst Herr Wilhelm Hertzog zu Gülich / Cleve und Berg ꝛc. Unserfreundlicher lieber Ohem / respective Groß-Vatter wohlseeligerGedächtnüß im Jahr 1551. den 20. Martii eine besondere Ordnungin was Fällen die Geistl. Jurisdiction zu gestatten oder nicht / pu-blicirt, und vor gut befunden, daß sie dieselbige von Puncten zuPuncten vornehmen, und bey einem jeden die Nothdurfft beden-cken, und nach möglichkeit vergleichen sollen, welche Ordnung danvon Wort zu Wort lautet / wie folgt: