(6) 50gegen weltliche Persohnen Forderungen fürwenden wolten / daßsie für dem weltlichen gebührlichem Richter fürgenommen werdenXVIII.Daß auch den Geistlichen wider die Weltlichen in persöhnlichengerichtlichen Ansprachen unverzöglich Recht gleich den Außländi-gen wie von Alters widerfahre, und durch die Amptleute und Be-fehlhaber umb bekante oder bewuste Schuld und binnen jährigenhinterständigen Pacht zu beyden Theilen unverzöglich Pende ge-geben werden.XIX.Doch daß die Geistliche Persohnen meines gnädigen Herrn undder Lands-Ordnungen Freyheit / Privilegien und alt Herkommennicht zuwider handelen / und daß sie auch derhalben nicht fürgenom-men noch beschwert werden.Sendt.XX.Daß der Sendt durch die Pastoren / Land- und Sendt-Dechen,wie von Alters gewöhnlich und herbracht/ besessen und gehaltenauch auff den Oerthern da der unterlassen / wiederumb angestelltwerde.XXI.Daß auch die Amptleute oder zum wenigsten Schultheissenoder andere Befehlhaber mit darbey kommen / Auffsicht zu halten /und das Volck in Gehorsamb zu haben.XXII.Item, daß kein lichtfertige oder berüchtigte Persohnen, son-dern ehrbahre, fromme Leute zu Sendt-Scheffen, wie vor Altersgewöhnlich, durch die Kirspeln verordnet werden, welche derschuldigen Brüchten nicht verschönen noch ungewroet lassen, auchniemand etwas zur Unschuld, oder das nicht öffentlich und ärger-lich zumessen.XXIII.
Druckschrift
Provisional-Vergleichung Zwischen Dem Hochwürdigsten, Durchleuchtigsten Churfürsten und Herrn, Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten Bischoffen zu Paderborn, Lüttig und Münster ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen ... biß zur hauptsächlichen ... Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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