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Provisional-Vergleichung Zwischen Dem Hochwürdigsten, Durchleuchtigsten Churfürsten und Herrn, Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten Bischoffen zu Paderborn, Lüttig und Münster ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen ... biß zur hauptsächlichen ... Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
Entstehung
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os (12) 50was zur Unschuld / oder was nicht öffentlich oder ärgerlich / zumessen sollen /und obgleich Unsers Pfaltz-Graffen Wolffgang Wilhelms rc. Ampt=Leute undBefelchhaber vor dem Sendt die Ubelthat gestrafft hätten / so solle doch dar-durch die gebührliche Geistliche Straff / Buß und Pönitentz dein Send nichtverhinderen / und hinwiederumb umb der vorhergehender Send=Straffenwillen gegen die Uberfahrer mit weltlicher Straff / nach Gelegenheit der Uber-trettung fortzufahren / Uns Pfaltz=Graffen Wolffgang Wilhelmen / rc. alsdem Lands=Fürsten nicht benommen seyn / also daß beyderseiths Zwang dahingerichtet / damit die Untugend gestrafft / das ärgerliches / sündliches Leben undWesen abgestelt / und keiner übersehen noch ihme zugelassen werde / in öffent-licher Sünde und Aergernüß sitzen zu bleiben / wie dan in dem Sendt kein Ei-gennutz gesucht / sondern allein die gebührliche Kösten unter den Straffbahrennach Gelegenheit außgetheilt / und so etwas übrig gesetzt / daß allsolches denArmen gereicht / doch dem Land= und Sendt=Dechanten / Pastoren undSendt-Scheffen ihrer gebührlicher Gerechtigkeit unbenommen. Keineswegsaber solle dem Umbstand zugelassen werden / einige Ubertretter zu verdrincken.So lassen Wirs auch bey dem 26. und 27. Articul, daß hinfürder auff demSendt / da das bißhero nicht beschehen noch gewöhnlich / auch vorbracht undgevrogt werden / Ketzerey / verdambte Secten / heimliche argwöhnige Beykömbsten und Schulen oder Lehren / da die befunden werden / jedoch solle jetzigerZeit Gelegenheit nach auff den Sendt dißfalls Bescheidenheit gebrauch und ohnevorgehende Relation und Befelch keine Aenderung vorgenommen werden.Und sollen / wie bey dem 28. Articul versehen / die Unterthanen umb derSendt-Sachen willen nicht außländisch geladen noch citirt / sondern binnenLands vor die Land= und Sendt=Dechanten und Pastoren / wie von Altersbräuchlich / mit Behülff der Ambt=Leuth und Befelchhaber zu gebührlichenGehorsam / Straff und Besserung gebracht werden.Als viel den 29. Puncten berührt / wird es bey dessen Inhalt dergestaltprovisionaliter gelassen / daß die Unterthanen Geist= und Weltlich in ersterInstantz in Ehe und obgemelten Geistlichen Sachen nicht ausser Lands gezo-gen / sondern durch die Archi-Diaconos, Befelchhaber und Land=Dechan-ten nach altem Herkommen binnen Lands verhört / und entscheidet werdensollen / und wie wohl Wir Ferdinand Ertz-Bischoff und Churfürst / rc.darfür halten / daß den Land-Dechanten solche Jurisdictio contentiosanicht gebühre / Wir Pfaltz=Graff Wolffgang Wilhelm / rc. aber vermeint /daß die Land=Dechanten ab immemoriali tempore solche Jurisdictionherbracht / und also auß dem und anderen Fundamenten in Unseren Für-ſten=