08 (11) So-löblichen Vorfahren die Confirmation gesucht und impetrirt, als solle dasselb hinfüranauch also gehalten werden. Sonsten können Wir Pfaltz=Graff Wolffgang Wil-helm geschehen lassen, wan über die Electiones Decanorum wegen derselben Capaci-tät und Canonicis Impedimentis Streit vorfiele, daß solches bey dem Ordinario schleu-nigst außgeführt werde, jedoch Uns Wolffgang Wilhelmen Pfaltz=Graffen, ꝛc. dieVerfehung in Puncto Possessionis provisionaliter zu thun vorbehältlich, da auch dieweltl. Patronen innerhalb vier Monathen die Præsentation nicht thäten, solle Un-Pfaltz=Graffe Wolffgang Wilhelm als Lands=Fürsten die Provision innerhalb zweyMonathen reservirt bleiben, und in Unterlassung dessen dem Ordinario das Jus devo-lutum zu gebrauchen bevorstehen, sonsten wollen Wir Uns biß dahero des observirtenRechtens und Herkommens nicht begeben, und was ubrig bey der Disposition JurisCanonici gelassen haben. Wie dan Uns Ferdinanden Ertz=Bischoffen und Chur-fürsten, rc. in Patronatibus Ecclesiasticis das Jus Devolutionis als Ordinario vorbe-halten seyn solle.Gegen des 13. 14. und 15. Articuls wird es bey der Ordnung gelassen, daß überden Eigenthumb der Geistl. Güter, so von Alters mortificirt, und darfür gehalten, oder40. Jahr lang vor dem Jahr 1551. also gebraucht werden, der Geistl. Richter aberüber den Besitz und Verpfachtung derselben mortificirten Kirchen-Güter die weltl.Gerichten, darunter sie gelegen, competentes Judices seyn sollen, und da der Streitzwischen Geist= und Weltlichen sich begiebt, ob daß Gut Geistlich mortificirt, odernoch weltlich seyn solle, alsdan sollen Wir Pfaltz=Graff Wolffgang Wilhelm, ꝛc. alsLands=Fürst zu solcher Erkundigung und Erkäntnüß Commissarien verordnen. Sobleibt es auch bey der Disposition des 16. Articuls, wan ein Geistlicher gegen den an-deren in persöhnlichen Ansprachen zu fordern, daß der Geistl. Richter davon hierunterquoad primam Instantiam in 29. Art. ferner disponirt wird, darin zu erkennen.Ferner den 17.18. 19.20.21.22.23.24. und 25. Articul belangend, wird es aller-dings bey obgemelter Ordnung vom Jahr 1551. gelassen, nemblich wan ein Weltlichereinen Geistlichen persöhnlich wolle besprechen, daß solches vor dem Geistl. Richterauff Maaß, wie bey dem 29. Art. zu finden, wie es von Alters beschehen, und wan dieGeistliche gegen weltliche Persohnen Forderung vorwenden wolten, daß sie solchesvor dem weltlichen Richter thuen sollen, und daß den Geistlichen wider die Weltlichein persöhnlichen Gerichtlichen Ansprachen unverzüglich Recht, gleich den Außländi-schen, wie von Alters, widerfahren, und durch die Ampt=Leute und Befelchhaber umbbekante und bewuste Schuld, und binnen jährigen hinterständigen Pacht zu beydenTheilen unverzügliche Pfänd gegeben werden, jedoch daß die Geistl. Persohnen Un-sers Wolffgang Wilhelms Pfaltz=Graffen, rc. und der Lands=Ordnung Privilegienund Freyheit nicht zuwider handlen, und sollen sie auch dagegen nicht vorgenommenoder beschwert werden. Der Senot sollen durch die Pastoren, Land- und Send=De-chanten, wie von Alters gewöhnlich und herbracht, gehalten, auch an den Oertheren,da der unterlassen, wiederumb angestelt werden, dabey die Ampt=Leute oder zum wenig-sten Schultheiß oder andere Befelchhaber seyn sollen, Auffsicht zu haben, und das Volckim Gehorsam zu halten, wie dan keine leichtfertige oder beruchtigte Personen, sondernehrbare und fromme Leuth zu Send-Scheffen durch die Kirspelen zu verordnen, welcheder schüldigen berüchtigten nicht verschonen, noch unbevrogt lassen, auch niemand et-was
Druckschrift
Provisional-Vergleichung Zwischen Dem Hochwürdigsten, Durchleuchtigsten Churfürsten und Herrn, Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten Bischoffen zu Paderborn, Lüttig und Münster ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen ... biß zur hauptsächlichen ... Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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11
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