Druckschrift 
Provisional-Vergleichung Zwischen Dem Hochwürdigsten, Durchleuchtigsten Churfürsten und Herrn, Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten Bischoffen zu Paderborn, Lüttig und Münster ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen ... biß zur hauptsächlichen ... Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
Entstehung
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10
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os (10) So-demselben erspart worden / daß solches bey des Abgestorbenen Erben zu lassen /was aber von den Geistlichen Lehnen erobert und geworben / zu Besserung desGeistlichen Lehens oder Nothturfft der Kirchen angelegt / oder den Armen mit-getheilet werde / jedoch Uns Ferdinanden Ertz-Bischoffen / rc. dißfals UnsersRechtens / wan die hauptsächliche Vergleichung hernegst geschehen solle / un-benommen / sonsten sollen die Geistliche Obrigkeit / viel weniger deren Be-felchhaber der weltlichen Testamenten sich weiters nicht unternehmen / danwan darin in die Ehr GOttes etwas besetzt und verordnet / und die Execu-tores oder Trawhender solches binnen Jahr und Tag nicht exequiren wür-den / auff welchen Fall obgemelte Geistliche Obrigkeit und Beselchhaber dieExecutoren ermahnen / ersuchen / und darzu anhalten mögen / in einer benen-ter Zeit solche Verordnung zu exequiren / oder redliche Ursachen der Ver-hinderung anzuzeigenAls viel den 10. Punct belangt, sollen die Investituren und Zulassung der Persohnenzu den Geistl. Lehnen bey den Archi-Diaconis gesucht, wie von Alters, und die von UnsPfaltz=Graffen Wolffgang Wilhelmen, und den Unserigen præsentirte, so fern sietäuglich und bequem gefunden, nicht zurück gestelt, und gemelten Archi-Diaconis proomnibus Juris Investituræ, Sigilli, und sonsten einen Goldgl. und 2. Rthlr. und fer-ners nicht gegeben werden, jedoch da einige Pastores glaubwürdigen Schein ihrergrosser Armuth vorzeigen wurden, soll alsdan mit denen gebührliche Moderation ge-braucht und gemeiner Befelch von Uns Wolffgang Wilhelmen Pfaltz=Graffen, ꝛc.obgemelt an die Land=Dechanten ergeben, alle Pastores und die jenige, so Curam Ani-marum haben, vorzufordern, ihre Investituras auffzulegen, oder aber inwendig 3. Mo-nathen dieselbe aufzubringen, und ihnen vorzuweisen. sub Pœna Amissionis Fructuumzu bestimmen, und wie dan Uns Pfaltz-Graffen Wolffgang Wilhelmen, rc. unbenom-seyn solle, die von anderen præsentirte Pastores durch Unsere deputirte Geistliche nonad dandum Titulum, sonder allein damit Wissenschafft haben, was für Seel=SorgerUnseren Unterthanen vorgestelt, und wie sie qualificirt, examiniren zu lassen, denenWir nach Befinden Unser Placet geben, sie deßhalb mit ungebührlichen Außgabenbey Unser Cantzley nicht zu beschweren verschaffen, und dabey ihnen die Investiturasan gebührenden Oertheren zu gesinnen, in gemeltem Schein oder Placet einbinden,und dabeneben Unseren Beambten befehlen wollen, keinen zu admittiren, er habe sowohl Unser Placitum als gebührende Investitur vorgewiesen.Den 11. und 12. Punct belangend ist verabschiedet, wan Jrrthumb zwischen zweyenund mehr Geistl. Persohnen von Gerechtigkeit Juris Patronatûs oder der Geistl. Lehenvorfället, daß solche bey dem Geistl. Richter außzuführen, wan aber der Streit zwischenweltl. Patronen ist, daß alsdan das Petitorium bey den Geistlichen, das Possessoriumaber, vel si de Jure Patronatus incidenter agatur, vor dem weltl. Richter zu entschei-den: Und weil bey diesem Passu von der Confirmation der Dechanten, deren Colle-giac-Kirchen Unterredung vorgelauffen, und dan auß alten Handlungen der Berichtbeybracht, daß die in Unser Wolffgang Wilhelmen Lands-Fürstl. Obrigkeit gesesseneerwöhlte Dechanten bey Unseren Ferdinanden Ertz=Bischoffen und Churfürsten, rc.