09 (9) 50Wegen des 6. und 7. Puncten die Confirmation der Testamenten der Prie-sterschafft zu erkennen / ob die beständig und wie sich gebührt / auffgericht / und solche zu exequiren und zu vollenziehen / ist verglichen; Daß die Decani Colle-giorum & Rurales, wie auch die jenige / so von Alters biß herzu die Confirmationes bey dem Ordinario gesucht / oder deren Executores und Erben dasselbignach hinführo thuen / den übrigen Geistlichen und deren Executoren aber freystehen solle / die Confirmationes von den Decanis & Capitulis vigore Statu-torum, so viel die Canonicos betrifft / und die andere bey den Decanis Rurali-bus oder deren Ordinario zu begehren / und sollen obgemelten Confirmatori-bus respectivè die Testamentarii oder in defectum illorum ex Officio per-ordnete Executores Inventarium, Rechnung und Reliqua vorbringen / darüberdes Decreti erwarten / und über das jenig / was de facto zu exequiren / der LandsFürst implorirt werden / jedoch daß solche Testamentarische und GeistlicherDispositiones allein in Gereiden und von ihnen acquirirten Erb-Güteren / dar-über sie per ultimam voluntatem disponiren können / statt haben / aber ad Pa-trimonialia contra Statuta & Privilegia Patriae nicht extendirt werdensollen.Der 8. Punct, daß die Geistliche Befelchhaber von Bestättigung der Prie-sterschafft Testamenten über den zwantzigsten Pfenning nicht nehmen sollenbleibt auch stehen / jedoch daß den Executoren oder Erben frey gelassen werde /denselben oder an dessen statt die Jura ordinaria Statutorum, nemblich / wannach Abzug der Funeralium und anderen Schulden die Verlassenschafft über100. biß zu 300. Gold-Gulden exclusivè werth sich befindet / daß davon einMarck Silbers / da weniger als 100. Gold=Gulden vorhanden / pro Rata. son-sten von 300. biß 600. Gold-Gulden exclusiv è zwey Marck / und von 600 biß900. Gold-Guͤlden inclusive drey Marck / und wan die Werth Hæreditatisdarüber käme / wie hoch die Summ auch seyn möchte / vier Marck Silbers zuzahlen / und daß in solche Tax die Patrimonialia nicht / sondern allein die gereideGüter und Acquisita wie oben gezogen werden sollen.Da auch in denen confirmirten Testamenten ichtwas zu milten Sachen ver-ordnet / wird den Confirmatoribus frey gestelt / daß sie zu ihrer Nachrichtungjemanden der Execution beyordnen mögen.Was den 9. Punct anlangt / da einiger von der Priesterschafft ohne Testa-ment oder Vermächtnüß abgehet / ist vertragen / daß in solchem Fall gleich-wohl der 20. Pfenning oder die Taxa wie oben der Geistlichen Obrigkeit / sosonsten die Testamenta zu confirmiren / wie vor gemelt / zu reichen / und wasder Abgestorbener verlassen / das von seinem Patrimonio kommen / oder außdem=
Druckschrift
Provisional-Vergleichung Zwischen Dem Hochwürdigsten, Durchleuchtigsten Churfürsten und Herrn, Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten Bischoffen zu Paderborn, Lüttig und Münster ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen ... biß zur hauptsächlichen ... Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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