08 (7) So-XXIII.Wo auch gleich die Amptleute oder Befehlhaber für dem Sendtdie Ubelthat gestrafft hätten / daß dardurch die gebührliche Straff /Buß und Pönitentz dem Sendt nicht verhindert / auch hinwiede-rumb umb der fürgander Sendt-Strassen will gegen die Uber-fahrer mit weltlicher Straff nach Gelegenheit der Ubertrettungfürzufahren, nicht benommen werde, also daß beyderseits Zwanckdahin gericht werde, damit die Untugend gestrafft, das ärgerlichsündlich Leben und Wesen abgestelt, und keiner übersehen nochzugelassen werde / in öffentlichen Sünden und Aergernüß sitzen zubleiben.XXIV.Daß auch in dem Sendt kein eigen Nutz gesucht, sondern alleindie gebührliche Kösten unter den straffbaren nach Gelegenheit derPersohnen außgetheilt, und so ichtwas übrig gesetzt, daß solchesden Armen gereicht werde, doch den Land- und Sendt-Dechen, Pa-storen und Send-Scheffen ihrer gebührlicher Gerechtigkeit unbe-nommen.XXV.Daß auch dem Umbstand nicht zugelassen werde einigen Uber-tretter zu verdrincken.XXVI.Item, daß hinforter auff dem Sendt (da daß biß anher nichtbeschehen nach gewöhnlich) auch fürbracht und gewroegt werden,Ketzerey / verdambte Secten / heimliche argwehnige Beykombstenund Schulen / oder Lehren / da die befunden würden.XXVII,Und daß die Unterthanen umb der Sendt=Sachen will nichtaußlendig geladen noch citirt, sondern binnen Lands durch dieLands- und Sendt-Dechen oder Pastor, wie von Alters gewöhn-lich / mit Behülff der Amptleuthe und Befehlhaber, zu gebührli-chem Gehorsam / Straff und Besserung gebracht werdenXXVIII.
Druckschrift
Provisional-Vergleichung Zwischen Dem Hochwürdigsten, Durchleuchtigsten Churfürsten und Herrn, Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten Bischoffen zu Paderborn, Lüttig und Münster ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen ... biß zur hauptsächlichen ... Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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