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1 (1840)
Entstehung
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des Ortes nach dem Inhalt der C.apitularien erwählt., ') und zwar von den missis dominicis mit Ein-willigung der Gemeinde. Als Beisitzer der Stadtgerichte wurden sie aus der Gemeinde der Bürger erwählt.Da aber die Schöffen selbst am besten beurlheilen konnten , wer von der Gemeinde des Ortes brauch-bar zu dieser Stelle war, ist die an vielen Orten aus der ältesten Zeit herkömmliche Ergänzung der Schuf-lenslühle durch die eigene Wahl ihrer Mitglieder entstanden.

In den frühesten Zeiten , in welchen die Volkszahl noch gering , und die öffentlichen Verhandlungeneinfach,, waren die aus den Angesehensten der Einwohner erwählten Schöffen, zugleich der älteste Gcmein-devorsland , und besorgten neben den Gerichtssitzungen die Gemeinde-Angelegenheiten ; denn sie besassendas Zutrauen derselben. Wie diese sich aber vergrüsserlen , wurde es erforderlich, Ralhmänner (consules)zuzuziehen, welche den Stadtralh bildeten. Dieser machte in den königlichen Städten eine Unlerbehördoans, die anfänglich von den höhern Beamten geduldet, und zur Erleichterung der Geschäfte begün-stigt, später aber durch verjährtes Herkommen , ein gesetzliches Dasein erhielt, und mit dem wachsen-den Wohlstande der Gemeinde, an Wichtigkeit und Einfluss zunahm, nun strebte er diese zu erwei-tern , und sich von den höhern Beamten unabhängiger zu machen.

Gleichwie nun die städtischen Einrichtungen und Angelegenheiten aus dem Zusammenlehen der Ein-wohner und der Verfeinerung des geselligen Lebens entstanden , und sicli vervollkommeten , musste diesesauch mit der Municipalverfassung gleichen Schritt hallen, Diese entstand aber nur allmählig , daher dasHerkommen der Grund der Slädteverfassungen geworden ist , welche über die Entstehung derselben keinePrivilegien, sondern nur eben dieses Herkommen aufzuweisen haben, wodurch die oberste Staatsge-walt dieses längst bestandene Herkommen bestätigte und gesetzlich anerkannte. Das Bedürfnis? der früherenBewohner gab die Formen , und entwickelte die Grundsätze der Stadiregierung , die auf dem vaterländi-schen Boden entstanden ist.

Alles das bisher im allgemeinen Gesagte auf den Ursprung des Aachener Municipalregimenls anzuwen-den, muss den Beweis liefern, dass das Dasein des uralten hiesigen Herkommens , welches zwar durch keineAnordnung eingeführt , sich doch in allen Urkunden 2 1 als längst bestehend zeigt.

Die 14 Schöffen, obgleich als Beisitzer des Gerichtes, erscheinen in allen städtischen Angelegenheiten,als die ersten des Municipalrailics. Sie machten die erste Abiheilung desselben aus , gingen im Rang denandern vor , und standen an der Spitze der Verwaltung. Aus ihrer Mitte wurde nach dem ununterbro-chenen Herkommen der erste oder ältere Bürgermeister, der anfangs der einzige Obervorsteher derGemeinde war , erwählt. Ein Beweis, dass die Schöffen den ältesten , ursprünglichen Sladtrath ausmachten.

Hierin ist auch der Gebrauch des Schöffenanlaiten oder des den Schöffen ehemals ausschliesslich zuge-standenen Rechtes Baubesich!igungen vorzunehmen, zu suchen, welches sie in vorigen Zeilen persönlich

») ibid. Tit. 1. pag. 4GG und 472.

2 ) Die dci zweite Band enthalten wird.