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1 (1840)
Entstehung
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die Beamten unserer Zeiten , an den neuen IIerrn über. Der rohe Zustand jener Zeilen, erlaubte nichtein Amt freiwillig niederzulegen , weil aus der ungebildeten Masse des Volkes ein Slaalsdiener sich nichtso leicht ersetzen liess, Die nunmehr entstandenen Fürsten hatten auf ihren Erbgütern ebenfalls Ministeri-alen , deren Ansehen mit der erhöhten Würde des erblich gewordenen Oberhaupts einer Provinz stieg.Bald erhielten die Landesminislerialen des Fürstenslamincs, das die Königswürde erlangt halte, denselbenEinfluss, welchen in früheren Zeiten die fränkischen Ministerialen behauptet hatten.

Das Kammergut der Karolinger ward , wie schon oben bemerkt ist , Reichsdomäne , aber die jederReichspfalz (oder Pallaste, königlichen Villae etc.) zugetheilten, und seit vielen Generationen dieselben bewoh-nenden Ministerialen waren in einen genaueren Verein mit dem Orte ihrer Wohnung, und dem wandern-den Hofe des Königs oder Kaisers Regenten. Daher betrachteten sie das Band ihrer Pflichten gegen den-selben weniger verbindlich. Römerzüge und Kreuzfahrten, vorzüglich aber., Vorliebe jedes Königsstammesfür seine angeerbte Provinz, machten, dass viele Reichspfalzen von den Königen seltner besucht wurden ,daher es den Ministerialen möglich wurde , die Verwaltung der Kammergüler zu missbrauchen , manchesals Eigentbum sich zuzueignen und die Grenze ihrer amtlichen Befugnisse zu überschreiten.

Die Ministerialen der hiesigen Pfalz waren theils aus dem Dynasten-Stande, tbeils aus dem niedernAdel. Diese Dynasten waren durch frühere königliche Verleihungen die ältesten Grundeigentümer auf demuscalischen Boden des Pallastes Aachen und der dazu gehörigen Villen. Die Ministerialen des niedernAdels waren aus den freien Gutsbesitzern entstanden , welche sich in königlichen Diensten begeben hatten,Ihre Besitzungen waren theils dienstlichen, theils Eigenlhum , auf welchen sie wohnten.

D'i die Gerichte sowohl über die Ministerialen , als auch über die Freien schon in den frühesten Zei-ten durch das Zusammenleben erforderlich waren, so müssen auch die Schöffenstühlo viel älter als dieStadtmagistrale sein. Es ist schon oben erwähnt worden, dass der Schultheiss oder Vogt, mit Beiziehungder Schöffen über die freien Einwohner richtete.

Die Schöffen sind eine von den Franken herkommende Einrichtung. Schon im Jahre 788 wird derAdvocatus und die unter ihm stehenden Scabini erwähnt. 'D Die Schöffengerichte müssen als frühzeitig beste-hend angenommen werden. Bei Besetzung dieser Stellen empfahl schon Karl d. G. 809 die vorzüglichsteAuswahl. a ) Daher nur die angesehenem Einwohner des Ortes, als die ältesten Grundeigentümer zudenselben erwählt wurden. Auch muslcn die Schöffen von freier Abstammung sein.

Die Zahl der Schöffen war Anfangs auf sieben festgesetzt. s ) Ludwig der Fromme aber setzte sie 819auf Zwölfe, 4 3 Seitdem wurde die Zahl sieben als diejenige betrachtet, unter welcher kein Schöffen-stuhl als p-ültip- besetzt angesehen werden konnte. Die Schöffen wurden mil Zuziehung der Einwohner

", Baluzius l. c. T. L pag. 250,*) ibid. T. 1. pag. 400 und 472.s) ibid. T. 1. pag. 394,*) idid. pag, 005.