4⁰⁵den vorberührten Gnaden, Freyheiten, Privi-legien, Handvesten, alten Herkommen, undguten Gewohttheiten gebrauchen und geniessenſoll und mag in aller Maas und Recht, alsdie obgemelten seine Vorvorderen Aebten zuWerden und Helmstadt die vormals von demheiligen Römischen Reich innengehabt, besessen,und gebraucht haben, von allermänniglich un-verhindert, doch Uns und dem heiligen. Romi-ſchen Reich an unſer Obrigkeit, und ſonſtenmänniglich an seinen Rechten und Gerechtigkei-ten unbergriffen und unschädlich. Der vorge-nännte Abt Bernardus hat Uns auch daraufdurch gemelten seinen Gewalthabern, unsernund des Reichs lieben getreuen Kristian vonKlerf Agenten an unserm kaiserlichen Hof inKraft seines übergebenen besiegelten GewaltsUns von ihme vorgebracht, gemöhnliche Pflichtund Gio gethan, Uns als Römiſchen Kaiſervon ſolcher Regalien, Lehen und Weltlichkeitenwegen, getreu, gehorsam, und gewärtig zuſeyn, vor ſeinen rechten natürlichen Herren zuhalten, zu dienen, und zu thun, als ein Abtzu Werden und Helmstadt einem RömischenKaiser von Rechtswegen zu thun verpflichtetund verbunden ist; und auch also, wann erpersönlich zu Uns kommt, daß er Uns selbstsolch Eid und Pflicht von neuen thun solle.Und gebieten darauf allen und jedlichen desobbestimmten Abten Bernardi und der Gottes-häuser Werden und Helmstadt Mannen Unter-thanen, in welchem Adel; Ehren, Würden,Stand oder Wesen die seynd, daß sie dem ge-dach-
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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406
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