405Muth, guten Rath, und rechten Wiſſen, dem-selben Abten Bernardo all und jegliche, seineund deren gemelten Gotteshäuseren Werdenund Helmſtadt Regalia Lehne und Weltlichkeitenmit allen und jeglichen ihren Ehren, Renthen,Güthern, Leuthen, Dierſien, Anfäll, Niederfäll,Wildbann, Nutz, Weideneyen, Rechten, Zinn-ſen, Guͤlten und Zugehörungen, wie dann dievon ſeinen Vorvordern Aebten zu Werden undHelmstadt auf ihne kommen seyn, auch ihmeund denselben Gotteshäusern rechtlich zugehoͤren,zu Lehen gnädiglich verliehen, auch darzu allund jegliche ſein und der Gotteshäufer Werdenund Helmſtadt obberührte Gnad, Freyheit, Recht,Brief, Privilegia und Handvesten, in allihren Worten, Punkten, lauſuln, Artikuln,Inhaltungen, Meinungen, und Begreifungen,auch ihr alt Herkommen, und Gewohnheitengnädiglich konfirmirt, beſtättiget, und erneuert,verleihen, koufirmiren, bestätten und verneuerenſolches alles von Romiſch⸗kaiſerlicher MajeſtätMachtvollkommenheit wiſſentlich in Kraft dieſesBriefs, was Wir als Römiſcher Kaiſer vonRecht= und Billigleit wegen daran zu verleihen,zu konfirmiren, zu bestätten, und zu verneuernhaben, und meinen, setzen, und wollen, daßnun hinführo vorgenannter Abt Bernardus dieobberührten sein und deren ermelten Gottes-häusern Werden und Helmstadt Regalia undWeltlichkeiten mit allen und jeglichen ihren vor-genannten Zugehörungen von Uns und demheiligen Römiſchen Reich in Lebensweiſe innhahaben, halten, besitzen, und sich der mit sammtdenCc 3
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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405
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