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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
Seite
147
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.Zweite Abtheilung.+.1§. 49..Uebergang zum Folgenden.Es liegt also zu Tage, daß das Reichs-stift Werden nach seiner geographischen La-ge kein Zugehor der Grafschaft Mark ſeynkönne, wiewohl ein solcher Umstand ohne-hin seiner Unmittelbarkeit nicht nachtheiligseyn könnte, indem es anfänglich von derGnade, der Kaiser abhieng, soviel unmit-telbare Reichsterritorien zu stiften, als ih-nen beliebte. Diese Gnade ist nachher, inein Recht übergegangen, das durch Reichs-gesetze und Verträge der Stände unter sichvollends, befestiget wurde. Es kömmt alsogegenwärtig darauf an, ob, und in wie-weit die Reichsabtey Werden die Unmit-telbarkeit hergebracht habe.###E, F. F. R..K 2§. 50.