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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
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355
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355die Veranlassung zu einer allmälig ent-siehenden Stadt gegeben hat..2) Daß die Grundflücke der StadtAbsplisse des Hofes Werden, nachherBarckhofen sind.3) Daß folglich diese Grundstücke ab-teyliches Eigentum waren.Noch wirklich haftet die Erbzins=Pacht-Behandigungs= oder Lehn=Eigenſchaft aufeinem ganzen Drittel der Stadt, ausserden in dem Umkreise der Stade liegen-den Grundstücke. Nebendem wird ausallen Häusern der Bongartstraße, wel-che an die Stelle ꝺes vormaligen abtey-lichen Gartens entstanden ist, jährlich einverhältnißmäßiges Grundgeld fortdau-rend abgereicht. Die Häuser also, aufwelchen keine dergleichen besondere Eigen-schaft haftet, waren unstreitig zu der Zeitnoch, als die Stadt flädtische Rechte er-hielt, leere Zwischenräume, und sind spä-terhin ausgebauet worden.Anlage 2. 3. Seite 6.De Villicatione in Barkhoven curtis dominiAbbatis. De Similinchusen Geruuinus VIIIIden.& II. Gallinas IIII caseos. II becharios lac-tis. Pro servitio & opere VII den. jbidemde3 2