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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
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391
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391.Anlage 6. Zur S. 21.Hegung des Landgerichts zu Werden aufössentlichem Markte zwischen den beidenLöwen stehend und mit entblößten Haupt1durch den Richter und die Scheffen..Der Richter;.7.526Demnach ich als Sr. Hochwürden und Hochw.Gnaden des Herrn Reichsaktes zu Werden undHelmstädt ꝛc. unserem gnädigen Landesherrngnädig angeordneter Richter das Gericht nauraltem Gebrauch habe lassen rufen und läuten,darauf, dan die Herrn Scheffen auf gewöhnlicheEinberufung erſchienen und gegenwärtig ſind,also will ich von denselben vernehmen, ob esZeit und Gelegenheit gebe, das Gericht zu be-gen, zu besitzen, und zu bekleiden.###Der jedesmalige Burgermeisterals erster Scheffen:Jahr Eigenschiff.Demnach Eur Hochedelgeboren als vonSr. Hochwürden Hochwohlgeboren Gnaden un-serem gnädigen Landesherrn gnädig verordneterderzeitige Richter das Gericht nach uraltem Ge-brauch haben lassen rufen und läuten, daraufdan die Herrn Scheffen auf gewöhnliche Ein-berufung erschienen und gegenwärtig sind, alssage ich Namens der übrigen Herrn Scheffen,daß Eur Hochedelgeboren Macht haben sollen,datBb 4