Druckschrift 
Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
Seite
404
Einzelbild herunterladen
 

404als Römischer Kaiser zu Lehne zu verleihen, auchalle und jegliche sein und seiner GotteshäuserWerden und Helmstadt Gnad, Freyheit, Recht,Brief, Privilegia und Handvesten, die durchunsere Vorfahren am Reich, Römische Kaiserund König seinen Vorvorderen Aebten und der-selben Gotteshäuser gegeben seyen in allen undjeglichen ihren Worten, Punkten, Klauſulen,Artikulen, Innhaltungen, Meinungen undBegreifungen mit ſammt ihren alten loblichenHerkommen und guten Gewohnheiten zu konfir-miren, zu bestätigen und zu verneuern gnädig-lich geruheten, jmmaßen unsers in Gott ruhen-den Herrn Oheims Kaisers Josephs des zwey-ten Mayestät und Liebden ihme letzthin untermsechszehnten August siebenzehenhundert ein undachtzig gethan hätten, nunmehro aber nach er-folgtem tödtlichen Abgang erst höchstbesagt un-ſers Herrn Oheims ſo wohl als auch Weilandunsers geliebten Herrn Vaters Kaisers Leopolddes zweyten Mayestät und Liebden, nach zwarbey ersterwehnt seiner Mayestät angesuchten,aber wegen allzufrühezeitigen Hintritt nicht er-folgter Belehnung von Uns als jetzt regierendenRömischen Kaiser ihme gleichfalls von neuemzu Lehen zu ſuchen gebuͤhrete, zu Lehen zu ver-leihen, gnädiglich geruheten. Das haben Wirangesehen solch des genannten Abten Bernardidemüthige und ziemliche Bitte, auch die getreuenangenehmen und willigen Dienste so seine Vor-vorderen Uns und dem heiligen Reiche gethanhaben, auch er hinführo Uns zu thun, sichwillig erbietet, und darum mit wohlbedachtemMuth4