403neigt seynd, allen und jeglichen Unseren unddes heiligen Römiſchen Reichs unterthanen un-ſere kaiserliche Gnad und Mildigkeit mitzuthei-len; so ist doch unser kaiserliches Gemüth mehrwillig und geneigt; die Perſonen, ſo der WeltUeppigkeit zurückgelegt, und Gott dem allmäch-tigen in einem geistlichen Leben fleißig dienen,bey Fried, Ruhe und Gemach zu erhalten, undsie mit unsern kaiserlichen Gnaden zu versehen.Wan nun der ehrſame unſer lieber andaͤchtigerBernhard Abt deren Gotteshäuser Werden undHelmstadt Sankt Benedikten Ordens durch sei-nen vollmächtigen Anwald vor Uns erschienenist, und Uns zu erkennen gegeben, wie er sichzu Uns zu fügen, und sein, auch gedachter Got-teshäuser Regalia, Lehen, und Weltlichkeitenin eigener Person von Uns als jetzt regierendenRömischen Kaiser zu empfangen begierig undwillig, als er dann das zu thun schuldig; ſowäre ihm aber dasselbe Ferne des Weeges hal-ber und aus etlichen andern zugestandenentreflichen ehehaften Nothdurften und Ursachenzu thun, dieser Zeit nicht wohl möglich, undbäthe Uns darauf demüthiglichen daß Wirsein und derselben seiner Gotteshäuser Werdenund Helmstadt Regalia Leben, und Weltlich-lichkeit mit allen und jeglichen ihren Ehren,Rechteck, Güthern, Leuten, Diensten, Anfäll,Wildbannen, Nutzen, Weideneren, Renthen,Zinnsen, Gülten und Zugehörungen, so vonUns und dem heiligen Römischen Reich zuLehen rühren, und ihme und denselben Gottes-häusern Werden und Helmstadt zugehörten,alsCe 2###
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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403
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