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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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392
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392das Gericht zu hegen, zu besitzen, und zu be-kleiden.Admirten'sDer Richter..7Was soll ich dan an diesem Gericht ge-bieten und verbieten?ADer erste Scheffen;61 51 K 10Eur Hochedelgeboren sollen Macht haben,dahier zu gebieten, wie von Alters gewöhn-lich, auch alle Schmähe und Scheltworte zuGericht zu verbieten, alle dahier am Gerichtegehörige Processe für und wider verüben zulassen; auch daß niemand darin handele, alsdurch seinen bevollmächtigten dahier vereidetenAnwalt, damit der Gewinner geniesse, der Ver-lierer aber bitte, und gelte, und dinge sich,dieses Gerichts=Brauch nach, ab, und an..917moieded of ann (myssd u.Der Richter:25Hierauf dan, so gebiete ich alles, wie vonAlters jederzeit gewöhnlich, verbiete auch zuGericht alle Schmaͤhe und Schelt⸗Worte, will auch,daß alle dahier am Gericht gehörige Processe imNamen der hohen Landesobrigkeit fürund wider verübet werden, auch daß Niemand da-rin handele als durch seinen dahier vereideten undbevollmächtigten Anwalt, damit der Gewinnergeniesse, der Verlierer aber bitte und gelte,und dinge sich, dieses Gerichtsbrauch nach, ab,und an.Aus, wird durch die WirkungAn-*