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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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390Straff, und darzu ein Pden nemblich zwantzigMarck Löttigs=Golds zu vermeiden, die ein jeder,so er freventlich hierwieder thäte, und handelte,oder von anderen zu geſcheben geſtattete, Vnshalb in Vnſer, und des Reichs⸗Cammer, undden andern halben Theil obgedachten beydenVerglichenen des Churfürſten zu BrandenburgLiebden und Abten zu Werden, oder dem hal-tenden Theil, unnachlaͤßlich zu bezahlen, ver-fallen ſeyn ſolle. Uhrkund diſt Brieffs beſiegeltmit Unserem Kayserl. anhangenden Insiegel,der geben ist in Vnser Stadt Wien den dreissig-ſten Tag des Monahts Decembris nach ChriſtiGeburt, im sechszehn hundert sieben und sechsigsten,Vnſerer Reiche des Roͤmiſchen im zehenden, desHungarischen im dreyzehenden, und des Böhai-miſchen im zwölſſten Jahre..4. 5. 1.LEOPOLD.###Vt. Wilderich F. von Waldenbr..4.L. S. Ad Mandatum sacrae CaesareaMajestatis proprium.(uppensi).....Wilhelm Schröder m.p.........An-.