389mögen, von allermänniglich unverbindert, dochVns, dem heiligen Reich, und sonst männiglichan seinen Recht, und Gerechtigkeiten, nit we-niger auch der Gülichischen Succession litispen-deutz ohne Nachtheil.###Vnd gebieten darauff allen, und jedenChurfürsten, Fürsten, Geistlichen und weltlichenPrälaten, Graffen, Frey=Herren, Rittern, Knech-ten, Land-Vogten. Haupt-Leuthen, Vitzthum-ben, Vogten, Pflegern, Verweesern, Ambt-Leuthen, Land=Richtern, Schultheissen, Bürger-meisteren, Richteren, Rähten, Bürgern, Ge-meinden, und sonst allen anderen Vnseren, unddes heiligen Reichs, Vnterthanen, und Getreuen,was Würden Stand oder Wesens die seynd;ernst= und vestiglich mit diesem Brieff, und wol-len, daß sie obbemelten Abt Adolphen unddessen anvertrautes Gottes=Hauß Werden anofftgedachtem Vergleich, und dieser Vnserer Kay-serl. Approbation, Confirmation, Ratification,und Bestettigung nicht hindern, noch irren,sondern sie deren geruhiglich freuen, gebrauchen,und geniesen lassen, insonderheit aber ihnenden beyden perglichenen Theilen, und denenso dabey ferners interressirt seyn mögen, daßsie solchen Vergleich, so weit derselbe einenjeden bindet, in allen Puncten, Clausulen, Ar-ticalen, Inhalt Mäin- und Begreiffungen, wieobstehet, gestracks nachkommen, und geleben,darwieder nichts thun, handelen, oder fürneh-men, noch das jemandts anderen zu thun ge-statten, in kein Weiß, oder Weeg, als lieb ei-nem jeden seye, Vnsere schwäre Ungnad, undStrafft,Bb 3
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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389
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