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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
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388Friederich Wilhelm ꝛc..5.5Rd Vns darauff Eingangs ermelter AbtAdolph und Convent allerunterthänigst ange-ruffen und gebetten, ſintemahlen Ihme, undseiner anvertrauten Kirchen viel daran gelegen,daß solcher Vergleich von beyden Theilen,und dero undergehörigen desto sieiff=veſt⸗ undbeſtendiger gehalten, gehandthabt, und volln-zogen werden, Wir gnädigst geruhen wolten,hievor inserirten Vergleich auß Römiſcher Kay-ferlicher Macht, und Vollkommenheit zu confir-miren, und zu bestättigen: Und Wir dan solcheermeltes Altens zu Werden, und Helmstatt de-mütigst zimliche Bitt angesehen: So haben Wirdarumb mit wohlbedachtem Muth, gutenRhat, und rechten Wissen, obgedachten Ver-gleich in allen seinen Articulen, Clausulen,Puncten, Inhalt, Main= und=Begreiffungen,in beſter Form, Maeß und Weiß, als ſolchesvon rechtswegen beschehen soll oder mag, rati-ficiret, approbiret, confirmiret, und bestettiget,then auch solches hiemit approbiren, ratificie-ren, confirmiren, und bestättigen von Römi-scher Kayserl. Macht Vollkommenheit, wis-ſentlich in Krafft diß Brieffs, und mainen ſetzenurd wollen daß obbemelter Vergleich in allenseinen Worten, Puncten, Clausulen, Articulen,Inhalt, Meinung und Begreiffungen mächtigund kräfftig seyn, von beyden Theilen, undderen An und Undergehörigen steet, vest- undunverbrüchlich gehalten, und vollzogen, undſie ſich deren alles ſeines Inhalts ruͤhiglichfreuen, gebrauchen, und geniessen sollen, undmö-.