387natüs und Collationis an der Pfarr zu Ketwich,als welches Wir auſt beſonderen Rechten, vonalten Zeiten gehabt, und haben, in allen ſeinenRechten, zu Unserer freyer Disposition aus-trucklich vorbehalten, auch mit obgemeltem Abtenfestiglich verabredet, daß von Ihme und seinenSuereſſoribus in dem Exercitio der Evangeli-schen Reformirten, und Lutherischen Religion imStifft Werden keine Neuerung gemacht; ſonde-ren alles nach Anleitung des Vergleichs vomdritten=Julii 1649. unbehindert, und ungetur-bieret in dem Statt gelaſſen werden, und ver-bleiben solle. Im übrigen soll durch diesen Ver-gleich dem Adel und Stadt Werden, und allenEingesessenen an den Juribus, Freyheiten, undGerechtigkeiten; gleich ſie ſo wohl bißhero beſten-dig hergebracht, und ihnen von rechtswegengebuͤhret, nicht benommen noch derogirt seyn,gleich wie dan endlich zu mehrer Sicherheit derHerr Abt gehalten seyn soll, inner Monaths frist,über diesen Contract, und alle diese Clavialenseine des Capituls oder sämbtlichen Capitula-ren seiner Abteyen zu Werden gnugsamben Con-sens, Ratification, und Beliebung Uns schrifftlicheinbringen zu lassen, und lassen Wir gnädigstzu, Ihrer Kayserl. Majestät allergnädigsteConfirmation darüber zu erlangen. Zu mehrerVrkund deſſen; haben Wir dieſes eigenhändigunterschrieben, und Unsers Churfürfil; Gnaden-Siegell wohl wiſſentlich daran hangen laſſen.So geschehen und geben, in Unser Residentz zuCleve, den vier und zwantzigsten Julii des sechs-zehen hundert, sechs und sechsigsten Jahrs, ꝛc..5.9 (un) arp.m.Frie-Bb 20
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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387
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