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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
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386abgetretten haben, sich einer beständiger Ruhe,in obgemeltem Stifft, und Werdenschen Tef-ritorio, auch so viel der mehrer Einigkeit,Gnade und Schutzes von Uns getroffet, Er Abt,und seine Successoren, und die Abtey Werdenauff Martini dieses lauffenden 1666ten Jahrszum ersten vier hundert Reichs Thaller, unddan ferner immer Jährlich obige acht hundertReichts=Thlr. und alle Jahr, mit Begebung allerZufälle, Exceptionen, oder Einreden, Geist-oder weltlichen Rechtens, wie die auch Nahmenhaben, oder erdacht werden könten oder mögten,auff der Abtey Unkösten hier in Unser StadtCleve durch Dietherich Altheit, Stratman, derRechten Licentiaten, so lang derselbe leben wird,an Handen Unſers zeitlichen Land⸗Rentmeiſtersacht hundert Athlr. zum Schütz, und Vogt-Gelde nun und zu ewigen Tagen, bahr, undfrey entrichten, und abstatten lassen soll, undwolle, darfür Uns alle und jede Seiner AbteyenGüter, wo dieselbe gelegen, und anzutreffenseyn, insonderheit auch diese Rent=MeistereyWerden, mit dero Zubehörungen, zur Verſiche-rung, und gewissen Unterpfand, Uns und allenObrigkeiten, auffm unverhofften mißzahlungs=Fall,als wan dieselbe zu recht über und eingewon-nen wären paratissima Via Juris executabelſtellend, auch uͤber das, und vors dritte ſollund woll Er Abt die, wie gemeldet, Vnsvorgestreckte dreyzehn tausend, fünffhundertReichs-Thlr. schwinden und fallen lassen,sich deren vor sich, und seinen Successoren gäntz-lich begebend, besonderlich aber haben Wir Uns,Unseren Erben, und Nachkommen, das Jus Patro-na-.