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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
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385
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385einen Rentmeister daselbst zu halten; Wir die-selbe durch Dero Abten Leuthe eine zeithers ha-ben erheben; und an die darauff versicherte Cre-ditoren, zu Bezahlung deren Pensionen wiede-rumb außreichen lassen. So haben Wir zugleichfür Uns unseren Erben, und Nachkommen excerta scientia & animo bene deliberato solcheRentmeisterey, und jede darzu gehörige Intra-den, Abnutzungen Auff- und Einkombsten,sambt allen Ap= und Dependentien, und Rech-ten überall nichts außbescheiden, sambt UnseremHauß aldar dem Abten, seinen Successoribus,und der Abtey Werden, erblich cediret, undabgetretten, immassen Wir erblich cediren,transportiren, abtretten, und würcklich zu offtbesagter Abteyen erb= und ewigen Nutzeneinräumen, Krafft dieses, in bestendigster FormRechtens, dergestalt, daß Wir oder UnsereErben, daran nun, und zu den ewigen Ta-gen kein Recht oder Forderung ferner habenund behalten, sonderen der Abt, dessen Succes-sorn und die Abtey Werden, nach ihrem Belie-ben, und besten Nutzen, damit als mit anderenihren eigenthümlichen Güteren schalten, undwalten, und dagegen die darauff gefestete Lasten,so darauf jetzt Jährlichs würcklich entrichtet,und darab Ihme Abten eine Specification gege-ben werden soll, und keine ferneres auff sichnehmen wolle, und solle, wie dan Er Abt die-ſelbige ſeinem Belieben nach, abzulagen, vor eins:Wie dan vors ander in mehrer Erwegung, daßEr damit, bevorab, da Wir Ihme zugleich dasExercitium Jurisdictionis vorberührter maßen,auch nunmehro erblich zurück gegeben, undab-Bb