Druckschrift 
Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
Seite
384
Einzelbild herunterladen
 

984nit untergebenen Gericht, so sich bey Unsoder Unserm Hoff=Gericht der Appellation ge-brauchet, geschiehet, und solle im übrigen nun-mehr Er Abt dasjenige, was in Civit undCriminal Jurisdiction Wir oder die Unserigezu thun oder zu lassen bemechtiget gewesen, auchIhm sonst in Krafft habender Reichs=Regali-en, Pacten, und Concordaten zustehet, gleichwie sich vorangerechter Gochischer Vergleich da-rauff beziehet, und ihme vorhin albereits zuge-standen, durch sich oder die seinige zu thun oderzu lassen, respectivè bemechtiget seyn, und ver-bleiben: Jedoch haben Wir Uns, Unsere Erbenund Nachkommen außtrückentlich die von demHerren Abten zu Lehen tragende Advocatie,oder Erb=Vogtey über das Stiffe Werden, gleichbiſthero geſchehen, nebens allen denjenigen,was in mehr angezogenem Gochiſchem Haupt-Vergleich des 24ten Augusti 1647 enthalten,und solches nit in diesem jetzigen Recessa ver-ändert ist, vorbehalten, und reserviret, undzwar so viel solche Advocatie angehet, sollenund wollen Wir, und unsere Nachkommen,selbige von einem zeitlichen Abten, so offtes sich gebühret, geziemend gesinnen, und demnegst zu Mann=Lehens=Rechten empfangen,und darab Ihme, und seinem Stifft gnädigſtenSchütz leisten, 2c. Weilen dan auch alle undjede zu Unserer, Werdischer Rentmeisteren gehö-rige Auffkombsten und Intraden dergestalt be-schweret seyn, daß denen darauff verschriebenenCreditoribus die jährliche Zinsen kaum daraufabgetragen werden können, dannenhero, weilenvergeblich ist, darauff zu Unſeren mehreren Koͤſteneinen1,1