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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
Seite
383
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383gen Lauff zu lassen, und alles das jenige, wasdarunter durch obgemelten Unseres Hoff=Gerichtverfuͤget, und erkennet werden wolte, zu vollen-strecken; allerdings gehalten seyn sollen, undwollen | Damit aber auch in denen Fällen, daPartheyen das Judicium Revisorium erwöhlet,oder auch der Sachen Gering=Schätzigkeit hal-ber keines Appellation statt hätte, niemandt. inErlangung beſſeren Rechtens huͤlffloß gelaſſenwerden möge; so solle und wolle bemelter Abtvon nun an verpflichtet, und gehalten seyn;seines Orths, und auff seine Kosten einige oderzum wenigſten drey geſchickte Leuthe forderlichſtanzustellen, welche in solchen, und denen Sachen,so da zwar appellabel, jedoch pro Arbitriosuccombentis ad Revisorium gezogen wurden,auff Erſuchen der Parthey ſchleunig RechtensAndienung zu verfügen, zu verfügen, und für-derliche Revision zu erkennen, wannenhero da-runter nach rechtlicher, und darüber gemachterRevisions=Ordnung verfahren werden soll: daaber in vorgemelten Fällen einige Partheyen anUnser Hoff=Gericht provociren würden, so sollenzwar die Appellationes an jetzt gemeltes UnseresHoff=Gericht angenommen, dabey aber gleichwohlauch diese Bescheidenheit gebraucht werden, daßin Ertheilung der Appellations=Processen,Executorialen, und dergleichen Verordnungen,nicht in solcher Formb; oder auff die Arth,gleich an unsere Clev= und Märckische Unter=Ge-richter zu geschehen pflegt, befehlen; Sondernnach Außweisung des hierüber verglichenenFormulars, und also geschrieben werden, wiean eines dritten inmediaten Standes und.nit