—782sehen der Partheyen, und=Religionen ohnseitigRecht anzudienen, und sonsten alles geschehen zulassen, was in Unserem Nahmen bißher diesert-halben geschehen ist und beschehen mögen,dermaſſen zwar, daß auch, was bemelter Abt,oder dessen angeordnete Bedienten entweder vorsich selbst, oder auff unpartheyscher Rechts-Gelehrten Belehrung, zu recht verordnen, undſprechen werden, noch durch Uns, und UnſereClev= und Märckische Regierung, oder Hoff=Ge-richt, es seye per viani Mandati; Rescripti,vel Commissionis, oder einiger ander Gestalt,wie es Nahmen haben möchte, hinterzogen, ge-stolt, oder auffgehoben werden solle, es wäredan die Sache, darüber definitivè gesprochen,ſolcher Erträglichkeit, daß ſie zveihundert Reichs-thaler (massen hierdurch so weit die Summaappellabilis erhöhet wird), in Capital oder einmehrers außtraget, und sonsten die Sache nachRechten, und Reichs=Constitutionen appellabeliſt, maſſen auff ſolchen Fall der verliehrendenParthey frei stehen, und bevor bleiben wird,sein vermeyntes Recht in Judicio Revisorio zuWerden, davon hierunter ferner versehen ist; zuprosequieren, oder aber auch von darauß anUnser Clevisch Hoffgericht zu appelliren, Pro-cessus zu erhalten, dieselbe zu prosequiren, undalles dasjenige zu thun, und zu gewärtigen,was sonsten solchen Fals in secunda instantia,gethan, und gewärtiget werden könte, immassenauch im Fall der Appellation so wohl gedach-ter Abt, als dessen Gerichts=Bedienten demsel-ben in Ertheilung gezimmender Apostillen, Auß-folgung der Acten und sonsten auch seinen völli-gen
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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382
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