Druckschrift 
Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
Seite
381
Einzelbild herunterladen
 

381vor. Vns, Unseren Erben, und nachkom-mende Graffen zu der Marck, an gedachtenAbten, seinen Successoren, und an die AbteyWerden, das Exercitium Jurisdictionis, oderGerichts zu obgedachten Werden; allermassenwie Wir es von Ihme, Vermög der Inveſtituren,und Reversalen so wohl in Civilibus, als Cri-minalibus zu Lehen tragen erb und ewiglichabgetretten, zurück gegeben, mit dem DominioDirecto gäntzlich wiederumb consolidiret,und von nun an, würcklich eingeraumet haben,wie Wir hiemit, und Krafft dieses Briefs Unssolcher bißher zu Lehen getragener, und demAbgen hinwiederumb Anno 1649 verpfänterGerichts=Obung, und was davon dependiret,ohne einige Reservation oder Vorbehalt, wiees auch Nahmen haben möge, zumahl begeben,erb und zwiglich abtretten, und gedachtemAbten seinen Nachfolgeren, und der Abtey Werdenkräfftigster Massen rechtens zurückgeben, und ein-räumen, also daß von nun an, gemelter Abt,das Exercitlum Jurisdictionia, oder Gerichtszu obbemeltem Werden, allermassen, wie Wires von Ihme Vermög der Juvestituren, undReversalen so wohl in Civilibus, als Crimina-libus zu Lehn tragen, würcklich abgetretten,zurück gegeben, und eingeraumt seyn solle. Wan-nenhero Wir mehrgemelten Akten und seineSuccessores am Stifft Werden, nunmehr undhinführo auch bemächtiget haben wollen, diesämbtliche Gerichts=Bedienten ab= und andern indero Stelle anzusetzen, dieselbe in seinem Aydund Pflichten, demnechst dardurch so wohl inBürger als peynlichen Sachen, jedoch ohne An-sehen7