980ma Jaͤhrlichen, und alle Jahr außrichten thaͤte;zind ohwohl der Abt dagegen angezeigt, daßbesagter Reich=Meisterey=Jurraden solcher Massenverschriehen, daß, nachdeme die beyde, nemb-lich vorgedachte, und dan die Ketwichsche da-runter gehörige Mühle, benebens allen uͤbrigenEinkommen, so Wir daselbsten haben; verpfäu-det seyen; den Cretitoribus; so darinnen ihreSicherung haben, die Jahrliche Renthen kaumdarauß abgetragen werden können, die Gerichts-Ubung aber darab keine andere Nützen, dandie sich etwa Jährlichs an die hundert Golt-Guͤlden ertragende Bruͤchten zu erwarten, bereitsIhme gegen acht tauſendt Reichsthaler Haupt-Summen wuͤrcklich, wiewohl auff eine Wieder-ldse abgetretten seye, zugeschweigen, daß, daalles noch frey und unbelegt gewesen; gemelteRenth=Meisierey, sambt Gerichts=Ubung wohlniemahlen, ſonderlich an Uberfluß zum wenigſten,nit wohl sechshundert Golt-Gulden gebracht.gestalt Ihme beschwärlich seyn wolte, jetzt, dadieselbe fast höher, dan sie renthet, beladen,darfür gleichwohl ein mehrers dan dieselbe, wiesie noch zumahlen frei gewesen, jemals außge-bracht, nemblich acht hundert Reichtsthaler Jaͤhr-lich außzurichten, und überdas vorberührtenseinen darauff stehenden Pfandt=Schilling vondreyzehen tausendt, fünffhundert Reichsthalerschwinden, und den übrigen Hypothecariis ihreCapitalien auß dem Seinigen abtragen zu lassen,daß dahin gleichwohl nach allerseits der Sachenreiffer Erwegung, endtlich beständig verglichenund geschlossen seye, daß Wir mit wohlbe-dachtem Gemüth und sicherer Wissenschafft,vor
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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380
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