679Capitals von acht=kaufend Reichsthaler auffzwantzig Jahren getroffen ist, welche zwantzigJahren, dan nun mehr, faſt zum Ende gelauffen;derselbe aber angezogen, wie Er auß einemund anderen eine zeithero immittels mehr undmehr wahrgenommen, daß, wan die Ihme fürbesagte Summa; zurück gegebene Gerichts=Übung,einmahl wiederumb eingelöset werden mögte,Er und ſeine nachkommende Abten durch befah-rende Mißhaltung, und Eingriffe vorgemelterUnserer Bedienten, so Wir alsdan daselbstenwiederumb anordnen moͤgten, leichtlich in vorigeIrrungen, und Unruhe gesetzet werden könten;und dan Wir nit gemeynt seyn, dem Abten inſeinem Stifft Werden, einige Beſchwaͤrnus, oderUnruhe ins künfftig zuzuziehen, vielmehr, inAnſehung uns Er auff Reichs⸗ und Cräyß⸗Taͤ-gen; und sonderlich dessen Prior der WürdigerUnser lieber besonder Adolph Borcken, in vielenUns angelegenen Staats=Sachen sehr ersprieß-liche trewe Dienſten, und eine auffrichtigeDevotion immerhin erzeiget, alle Defension,Schutz und Beschirmung, und eine immerweh-rende, ewige, und erbliche Sicherheit gerne ge-ſchaffet haben wolten, und Wir dahero bey Unsselbsten gnädigst ermessen, es würde darzu, undzu einer perpetuellen beständiger Einigkeit desio-mehr erpriesen, wan alle, und jede zu UnsererWerdiſcher Renth⸗Meiſtereyen gehörig Auffldmbſteund Intraden, sambt der Gerichts⸗Ubung (zuderer Verwaltung Wir die Bedienten anzuflellenhaben würden) Er für sich und seine Successo-ren unablößlich, und erblich an und zu sichnehmen, und Vns dagegen eine gewisse Sum.7⁷⁶ma
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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379
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