378Form vorgebracht worden, und von Wort zuWorten hernach geschrieben stehet, und also1577lautet:the person of the said land(n)Ist es wurde in diesem Sinne(e)JIR Friederich Wilhelm von Gottes Gna-den Marggraff zu Brandenburg, zu Magdeburg,Stettin; Pommerrn, der Caſſuben und WendenHertzog, Burggraff zu Nürrenberg, und Fürstzu Halberstatt, Minden und Rügen, des Heil.Römiſchen Reichs Ertz⸗Cämmerer, ꝛc. Thunkundt und bekennen vor Uns, Unseren Erben,und Nachkommende Graffen zu der Marck, und.65jedermänniglichen, 2c.1 tue0.7.7Demnach Wir mit dem Ehrwürdigen Un-serem besonders Lieben Henrichen Abten zuWerden, und Helmstädten, ꝛc. am vier undzwanzigsten Augusti 1647. die Streitigkeiten,so sich wegen der Erb-Vogtey und Gerichte zuWerden, zwischen uns, als Graffen zu derMarck, und deß Stiffs Werden Beſchirmeren,urd Advocaten, und dan gemelten Herren Ab-ten, biß dahin enthalten, in Unser Statt Gochauff gewisse Maaß gäntzlich hingelegt, und ver-glichen haben, darauff auch ferner erfolget, daßvermöge Verschreibung vom 12ten Augusti 1648die Mühle zu Werden vor fünff tausend fünffhundert Reichsthaler, wie auch zu Vorkommungalles Mißverstandts, zwischen erwähnten Abten,und Unseren Bedienten, Wir weiter de Dato3ten Julii 1649 der Gerichts-Vbung halber,welche Wir von Ihme zu Lehen tragen, ge-wisse Vergleichung gegen Vorstreckung einesCa⸗
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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378
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