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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
Seite
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369tanten und des Juris aggratandi in Criminal-sachen obwalten; so soll der könig. Commissariusſich bemühen, darüber mit der Abtey, ſo wieüber alle andre zwischen Sr. könig. Maj. undder Abten obhandenen Irrungen eine gütlicheAuskunft und Vergleich zu treffen; in dessenEntstehung beyden Theilen jura salva vorbe-.halten werden..Art. 5.Da ferner wegen der 2000 Rh. welche bisanhero zum Behuf. Sr. königl. Maj. Kriegs-eassa von denen Werdenschen Eingesessenen er-hoben worden, die Abtey Beſchwerde führt,und darüber Irrungen obwalten; so erklärenSe. könig Maj. sich aus beſondrev Milde undzum Soutagement der Eingesessenen, daß sie ge-gen besagte durch den Reichsabten zuerhebende und an die märkische Obersteller-Caſſa in könig. Preuß, Caſſamuͤnzen und zwar3/4 in Silber courant und zu 1/4 in GoldFranco einzuliefernde jährliche 20.00 Rh.die erfoderliche Kriegscontingentsstellung an Ca-pallerie und Infanterie, und was sonsten dasStift Werden zu der Reichsarmée zu contribu-ren schuldig, übernehmen, und also die Ab-tey Werden in Stellung ihres Kreigs-Contingents bey jeder Gelegenheit vertre-ten wollen, jedoch ohne Bræjuditz und Nachttheil Höchstdero Gerechtsame wie auch der Reichs-standschaft des Akten, und der damitverknüpften Rechte; damit aber auch dieEingesessene zu Werden durch die bisher vonA 4dem