370dem Abten zu Friedenszeiten ußterhaltene Mannſchaft nicht unnöthig beſchweret werden mögen,wird der Abt sich mit ihnen über einen gewis-sen jährlichen Eintrag an Gelde unter der Ver-mittelung des lönig preußisch: Commissarii ver-gleichen, wofür er dann nach ſeinem Beliebeneinige Mannschaft halten, oder dieselbe mit derZeit gänzlich eingehen lassen und besagtenBeitrag für ſich nutzen könne.Art. 6.0###Der könig. Commissarius soll sich auch bemühenden schürischen Process zwischen denen Parthey-en auf eine billige Art zu vergleichen..###7.40.Es wird eine völlige Amnestie wegen desvergangenen fesigesetzt und renunciiren alle Theileauf alle Foderungen von Schaden, Executio-nen und Brüchten in so ferne der Hauptvergleichzu Stande kömmt; verſprechen auch kuͤnftig ſichgegen einander ruhig zu verhalten, und zu kei-nen neuen Streitigkeiten Anlaß zu geben.9...Sobald als die streitige Punkte zwischenSr. könig. Maj. und der Abtey verglichen seynwerden, so werden Höchsidieselbe die Belehnungüber die Schutz Vogtey; und die Herr-lichkeit Friemersheim bey der Abtey Werdensuchen und nehmen, wie dann auch nach ge-schlossenem: Definitiv. Vergleich die vorigen Ver-gleiche und Recesse, in so weit: sie nicht ab-geändert worden, erneuert und bestätigt werden.sollen.Ue-
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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370
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