368men werden, als was mit den dazu gehörigenAdlichen, Meistbeerbten, Deputirten des Stadt-Magistrats und den Vorstehern der Honn= undBaurschaften wirklich per majora quartalitergethätigt und gewilligt worden, und dabei kei-ne andere Verwendung stattfinden, weshalbauch alljährlich ohne Aufschub von dem Landes-receptore die Rechnung ordnungsmäßig abzu-legen ist...5art. 3..Eben dieser könig. Commissarius soll auch alleübrige zwischen der Abtey und der Stadt vor-ſeyende Irrungen und Beſchwerden, beſondersin Ansehung der Jurisdiction, der Oeconomie,und des Receptur=Wesens, nicht weniger dieReligions=Beschwerden und Streitigkeiten derProtestanten unpartheyisch untersuchen und womöglich zu vergleichen sich bemühen, in dessenEntſiebung aber zu einem rechtlichen Spruch indem Reichsbesetzmäßigen Foro Conpetente in-ſtruiren.Art. 4.Da auch verschiedene Irrungen zwischen Sr.könig. Maj. clevischer Regierung und der Abtey,sowohl überhaupt wegen der Appellation ausWerdenschen nach gedachter Regierung, als auchbesonders wegen der Appellation in Lehn=Hobs-und Bergwerkssachen, imgleichen wegen derMatrimonial- und Religionssachen der Protes-tan-
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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368
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