367zumachen sind; so ist beliebt worden, daß vonSr. könig. Maj. als kreisausschreiben-den Fürstendes niederrheinisch, west-phäliſchen Kreiſes Namens und exCommissione kaiser. Maj. weshalb bei höchst-ged. S. kaiſ. Majeſtät von beyden Theilen hie-durch das allerunterthänigste Ansuchen geschieht,ein subdelegirter Rath und Commissarius ohneZeitverlust nach Werden abgeordnet und mit hin-länglicher Instruction und Authorisation verseh-en werden soll, die Rechnung von den Landes-geldern und Schulden abzunehmen und justifi-ciren zu lassen, die daraus erwachsene Beschwer-den und alles, was dahin gehöret, in Speciein Ansehung des Ausschlagzettels, und der Vor-fieher, die zu den Ausschlägen concuriren sollen,in loco unpartheyisch zu untersuchen und über-haupt das Contributions= und Schulden=Wesenvon Werden, so wohl pro præterito als profuturo in eine den Gesetzen, Vergleichen, auchalter Observanz gemäße Ordnung zu bringenund wo möglich zu vergleichen, in dessen Ent-stehung aber die Sachen dergestalt nach Rechtenunpartheyisch zu instruiren, daß darüber allen-falls ein endlicher Rechtsspruch im reichsgesätz-mäßigen Foro competente ergehen könne. DieKosten dieser Commission, die nicht über 3 Mo-nathe dauren soll, sollen ausser dem freyen Vor-spann bey dem Abholen und Zuruckbringen täglich nicht über 6 Rh. betragen, und auf das-ganze Land vertheilt werden. Im übrigen sollvor die Zukunft so wohl in ordinariis als extra-ordinariis ein mehreres nicht ausgeschlagen,und von den Eingesessenen gefodert oder geno-men
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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367
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