366Alle Stadtsachen sollen auf dem Rathhau-se nach der bisherigen Verfassung und Obser-vanz durch die mehreste Stimmen der gegenwär-tigen Rathsglieder und der Rottmeister, so da-zu gehörrn, abgemacht werden.Alle Magistratspersonen, so wiealle Eingesessene von Werden sollen demHerrn Reichsabt den schuldigen Respect undGehorsam erweisen, so wie hingegen derselbeihnen auch allen ohne Unterschied der ReligionSchutz und unpartheyliche Gerechtigkeit angedeihenlassen will. Zu solchem Ende sollen bey demLandgericht, das nunmehro aus dem Richter,Gerichtschreiber und 8 Scheffen besteht, zu al-len aussergerichtlichen Handlungen in Civilibus,criminalibus & fiscalibus jederzeit ein katholi-scher und ein protestantischer Scheffen nach derReihe und Ordnung und nicht nach Willkührgenommen und adhibirt werden; und auf gleicheArt soll es auch bey dem Stadtgericht gehaltenwerden.Art. 2.Da auch wegen der Ausschläge und Berech-nung der Landes-Contributionen so wohl zwi-schen der Abtey und den Eingesessenen überhauptals auch dem Lande und der Stadt insbesondre,wie auch wegen Berichtigung der Landesschul-den, auch Kreis= und Kammerzieler=Ruckstände,welcher wegen behörige Liquidationes erfodertwerden, verschiedene Irrungen und Beschwerdenobwalten, und nichtwohl anders als in Loco ab-zu-
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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366
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