330ren, weil sie ihm die Landeshoheit über-liefert hatten, seinen Nachfolgern, weil ersie ihnen wieder überliefern mußte; seinenUnterthanen, weil es ihm nicht erlaubtwar, bei der Zerstörung ihrer Vorrechtemüssig zu seyn; und endlich sich selbst,wenn er seinen Namen, den er durch ge-meinnützige Handlungen werth zu machensich bemühet hatte, vor der Nachwelt nichtbrandmarken wollte. Sein Gegner, warzwar ein mächtiger Stand im Reiche, eingrosser König, aber dieser Umstand durfteihn nicht abschrecken, sein Recht zu suchen;dieſer durfte auch das hoͤchſte Reichsgerichtnicht abschrecken, ihm sein Recht zu geben.Auf der Wagschale der Gerechtigkeit kömmtnicht das Gewicht der Macht, nur das Ge-wicht des Rechts, sonst keinerlei Rucksichtin Anschlag. Der Schwache muß ihrereben so froh werden, als der Starket. Durchsie zeichnet sich die Ehrwürdigkeit unsererVerfaͤſſung aus, daß in dem Gewuͤhle ſomancher sich unverhältnißmäßig durchkreu-zender grosser und kleiner Staaten derHerr eines geringen Dorfs auf seinem reichs-verbandmäßigen Weege eben so sicher wan-deln kann, als sein weiter ausgedehnterNachbar. Durch sie allein werden Verge-waltigungen, die gewöhnlichen Vorläufergänzlicher Umwälzungen hintertrieben.96.6⁰⁰
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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330
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