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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
Seite
329
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929schaft Mark gehörte, was bedorften denndie im Lande beguͤterten GeſangenenBürgschaft für Kosten zu stellen, welchetäglich von ihnen beigetrieben werdenkonnten.Uebrigens sind diese Kosten von demBürgschaftssteller zu Wesel wirklich einge-fordert worden. Da dieser rechtschaffeneFreund dabei nicht leiden konnte, so ha-ben ſie ihm auch von den beiden Beamtenersetzt werden müssen; und so wie diesesich in ihrer kostbaren Gefangenschaft zuWesel überhaupt alles für eigene Rech-nung anſchaffen mußten, alſo waren auchſogar ihre Transportkoſien von Werdennach Weſel, zwei Stunden zu Fuße, undacht Stunden mit Gefähr in der Rechnungzu 18 Rthlr. 2c. mit aufgeführt.§. 95.Klage hierüber zu Wien.Bei solchen gewaltsamen Vorschritten, wo-durch die bisherige Verfassung des Stiftsaufgelöset, und der Abt sowohl als dieCapitularen zu mittelbaren preussischen Un-terthanen umgeschaffen wurden, sahe der-ſelbe ſich gemüſſiget, die oberſtrichterlicheHilfe nachzusuchen. Er war sein Daseyndem Kaiser schuldig, als seinem Lehn-herrn, und Oberhaupte; dem Reiche,als dessen Mitglied; seinen Vorfah-seit